Urlaubsabgeltungsanspruch
Zunächst kann der Arbeitgeber auch während des Urlaubs kündigen. Ein Verbot diesbezüglich gibt es nicht, obwohl dies viele Arbeitnehmer glauben. Eine solche Kündigung ist auch nicht von vornherein sittenwidrig.
Die Kündigung des Arbeitgebers - selbst, wenn es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt - lässt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verfallen. Der Anspruch auf Gewährung von Urlaub - sofern dies noch möglich ist - besteht weiter fort.
Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch Kündigung einen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs/ Abgeltung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung haben.
Beispiel: Der A arbeitet beim B seit einem Jahr und wird zum 31.10.2010 gekündigt. Urlaubsanspruch = für 10 Monate?
Dies ist falsch. Ist die Wartezeit vorbei und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Jahres aus, so hat er einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (abzüglich des bereits gewährten Urlaubs).
Im obigen Beispiel hätte der Arbeitenhmer (A) also Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers nicht mehr vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nehmen kann.
Bei einer 5-Tage-Woche berechnet man den Abgeltungsanspruch
Gehalt der letzten 13 Wochen x Urlaubstage ./. 65 = Abgeltungsanspruch
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
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