4. Urlaub Berlin:
Folgende Fehler beim Thema Urlaub Berlin sind häufig anzutreffen:
Grundsätzlich ist es so, dass sich der Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt. Der Arbeitgeber kann ohne Weiteres dem Arbeitnehmer auch längeren Urlaub im Arbeitsvertrag einräumen. Wichtig ist allerdings die gesetzliche Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach Urlaubsansprüche normalerweise zum Ende des Kalenderjahres verfallen. Der Arbeitnehmer kann allerdings, wenn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen die Urlaubsgewährung nicht möglich war, beim Arbeitnehmer beantragen, dass der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Wichtig ist dabei, dass der Urlaubsanspruch auf jeden Fall am 31.03. des Folgejahres verfällt. Faktisch heißt dies, dass dann kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mehr besteht. Es gibt allerdings noch eine Möglichkeit, wonach der Arbeitnehmer dennoch einen Urlaubsanspruch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches hat, wenn nämlich der Arbeitgeber schuldhaft dem Arbeitnehmer den Urlaub nicht gewährt hat.
Nach den obigen Ausführungen ist eben zu beachten, dass der Urlaubsanspruch am 31.03. des jeweiligen Folgejahres auf jeden Fall verfällt. Der Urlaub wird allerdings nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Vergisst der Arbeitnehmer diesen Antrag, verfällt der Urlaub am 31.12. des jeweiligen Jahres.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber natürlich vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er während der Krankheit Urlaub nimmt. Die Gewährung von Urlaub setzt zwangsläufig voraus, dass der Arbeitnehmer auch urlaubsfähig ist. Dies liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer rein faktisch auch gesund ist.
Gewährt der Arbeitgeber im Baugewerbe - BRTV/Bau - den Urlaub nicht, kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer meinen, sie müssten die Abgeltung des Urlaubs beim Arbeitsgericht gegenüber dem Arbeitgeber einklagen. Dies ist grundsätzlich nicht richtig. Sofern Der Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes besteht, besteht allenfalls ein Anspruch gegen die Urlaubskasse. Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht, selbst wenn dieser die entsprechenden Beiträge an die Urlaubskasse nicht abgeführt hat. Dies ist dann eine Angelegenheit der Urlaubskasse, die dann die Beiträge vom Arbeitgeber einfordern und gegebenenfalls durchsetzen muss.
Häufig ist es so, dass wenn Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden und ein entsprechender Vergleich in der mündlichen Verhandlung getroffen wird, dass beide Seite darauf verzichten, dass weitere Ansprüche gegenüber der anderen Seite jeweils geltend gemacht werden. Man spricht diesbezüglich von einer so genannten Generalquittung. Was manchmal nicht beachtet wird, ist, dass Urlaubsansprüche so eben nicht ausgeschlossen werden können. Der Verzicht auf Urlaubsansprüche, insbesondere auf den gesetzlichen Mindesturlaub, ist ein Verstoß gegen § 134 BGB, nämlich gegen ein gesetzliches Verbot und damit ist dieser Verzicht unwirksam. Dies deshalb, weil eben das Bundesurlaubsgesetz eindeutig eben diesen Mindesturlaub vorschreibt. Eine Lösung, wenn beide Parteien sich dessen bewusst sind und dies auch regeln wollen des Problems könnte darin liegen, dass man vor Gericht vereinbart, dass der Urlaub bereits in Natur gewährt wurde. In diesem Fall hat ja der Arbeitnehmer nicht auf den Urlaub verzichtet, sondern lediglich erklärt, dass er seinen Urlaub schon bekommen hat. Eine solche Erklärung sollte natürlich nicht wahrheitswidrig abgegeben werden.
Weitere Informationen zum Thema Urlaub erhalten Sie auf der Seite “Urlaub-Arbeitsrecht-Berlin”.
Rechtsanwalt A. Martin- Arbeitsrecht Berlin
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