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Der Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Dies sind 20 Arbeitstage an Mindesturlaub. Der Arbeitnehmer kann natürlich mit dem Arbeitgeber einen längeren Urlaubsanspruch z.B. im Arbeitsvertrag regeln. Häufig ergeben sich auch längere Ansprüche aus Tarifverträgen die allgemeinverbindlich sind.
Der Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen ist der, dass die Arbeitstage pro Woche 5 sind und die Werktage 6 (einschließlich Samstag). Dass heißt: Ein normaler Arbeitnehmer, der in einer 5-Tage-Woche arbeitet hat daher einen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (4 Wochen).
Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub entsteht mit Ablauf der Wartezeit darauf. Diese beträgt 6 Monate. Der Arbeitnehmer hat also nach 6 Monaten ab Einstellung einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (Mindesturlaub = 20 Arbeitstage).
In vielen Tarifverträgen - wie zum Beispiel im BRTV-Bau - ist geregelt, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit geltend zu machen sind. Wenn nicht, dann verfallen diese. Für den Urlaubsanspruch gilt dies aber im Normalfall nicht.
Der Verzicht auf Urlaub ist problematisch. Urlaub ist grundsätzlich zu gewähren. In Vergleichen vor Gericht versucht man häufig das Problem zu umgehen, in dem man zu Protokoll nimmt, dass der Urlaub in Natur gewährt wurde.
Sofern der Arbeitnehmer krank wird, wird automatisch der Urlaub unterbrochen. Krankheit schließt den Erholungsurlaub aus . Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber aber die Erkrankung nachzuweisen.
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