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5. Überstunden Berlin:
Folgende Fehler beim Thema Überstunden Berlin sind häufig anzutreffen:
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer Überstunden nur dann leisten muss, wenn dies entsprechend vertraglich, also arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, also dass dieser Anweisungen gegenüber dem Arbeitnehmer erteilen kann, ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers Überstunden zu leisten. Zu beachten ist aber, dass sich im Ausnahmefällen eine Verpflichtung auch aus Treu und Glauben ergeben kann, dann nämlich, wenn schwere Nachteile für den Arbeitgeber entstehen, sofern der Arbeitnehmer nicht geringfügige Überstunden zum Beispiel leistet.
Ganz wichtig ist, dass der Arbeitnehmer, der später im Prozess Überstundenvergütung geltend machen will, nachweisen muss, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Kann er dies nicht nachweisen oder leistet er Überstunden ohne entsprechende Anordnung des Arbeitsgebers, so hat er kaum Chancen die Überstundenvergütung gerichtlich geltend zu machen.
Genauso ist es problematisch, wenn der Arbeitnehmer auf die Abgeltung von Überstunden klagt, allerdings das Anfallen der Überstunden nicht nachweisen kann. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Anordnung der Überstunden, die der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen muss (siehe oben) und der tatsächlich abgeleisteten Überstunden, die ebenfalls nachzuweisen sind. Der Arbeitnehmer muss darlegen, in welchem Zeitraum er, also von wann bis wann, Überstunden abgeleistet hat. Als Zeugen kommen hierfür in Betracht, auf dem Bau, zum Beispiel Bautagebücher oder auch Arbeitskollegen, die ebenfalls Überstunden zur gleichen Zeit geleistet haben. Auch macht es durchaus Sinn, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich die Anordnung der Überstunden und auch dann später die Ableistung der Überstunden bestätigt.
Sofern Überstunden abgeleistet werden, ist auch immer daran zu denken, dass diese entsprechend durch Ausschlussklausel verfallen können. Hierbei wird nochmals verwiesen auf die Ausschlussklauseln, die sich vor allem in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen befinden.
Die Überstunden verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB, nämlich in 3 Jahren.
Überstundenvergütung kann auch verwirken. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bei unklarer Vertragslage der Arbeitnehmer monatelang Überstundenvergütung nicht geltend macht und auch erst lange Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch beim Arbeitgeber anmeldet. Die Rechtssprechung hat zum Beispiel einen Zeitraum von 10 Monaten nach Fälligkeit der Überstunden, indem der Arbeitnehmer nicht mehr damit rechnen musste, dass noch Überstunden noch geltend gemacht werden, als Verwirkungszeitraum angegeben. Hier ist natürlich der Einzelfall maßgeblich.
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