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Schweinegrippe - Freistellung von der Arbeit

Freistellung bei Schweinegrippe?

Arbeitnehmer fragen sich: Kann der Arbeitgeber mich - bezahlt oder unbezahlt - freistellen, wenn ich an der Schweinegrippe erkrankt binb?

Arbeitgeber fragen sich: Ob sie das Recht haben den Arbeitnehmer freizustellen, um weitere Infektionen im Betrieb zu verhindern?

Dazu Folgendes:

1. Recht auf Freistellung für Arbeitskollegen bei Schweinegrippe im Betrieb?

Der Arbeitgeber ist  nicht verpflicht - wenn die Schweinegrippe im Betrieb auftritt - alle potenziell gefährdeten Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitgeber trifft zwar eine Fürsorgepflicht aber andererseits ist die Schweinegrippe keine Seuche, wie die Pest, die vielfach tödlich verläuft. Bei einer Betriebstilllegung würden dem Arbeitgeber erhebliche finanzielle Verluste treffen.

Betriebstilllegung?

In Ausnahmefällen kann es aber dennoch vom Arbeitgeber verlangt werden (Stilllegung über das Gesundheitsamt). Dies sind aber Fällen, bei denen nicht einzelne Arbeitnehmer im Betrieb erkrankt sind, sondern ein Großteil der Belegschaft und aufgrund der Art der Arbeitsverrichtung mit weiteren Ansteckungen sehr wahrscheinlich gerechnet werden muss. Der Arbeitgeber hat allerdings im Rahmen seiner Fürsorgepflicht entsprechende Anweisungen und Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Freistellung für bestimmte Arbeitnehmer?

Es kann allerdings weitere Situationen geben, in der der Arbeitgeber doch verpflichtet ist, einzelne Arbeitnehmer oder sogar Gruppen von Arbeitnehmern von der Arbeit freizustellen, wenn z.B.eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht und spezielle Arbeitnehmer besonders gefährdet sind, wie z.B. Schwangere, chronisch Kranke und alte Menschen. Hier kann es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebieten, freizustellen. Natürlich kommt hier nur die bezahlte Freistellung in Betracht.

 

2. Freistellung des erkrankten Arbeitnehmers gegen dessen Willen?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von der Arbeit bezahlt freistellen wenn dieser an der Schweinegrippe erkrankt oder und eine akute Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer besteht.

Also bezahlte Freistellung bei

  • Erkrankung an der Schweinegrippe +
  • akute Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer

Fehlt es aber an der akuten Ansteckungsgefahr kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung nicht ohne weiteres Freistellen.

In dem meisten Fällen wird aber ohnehin der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben sein und von daher wäre dies dann ein theoretisches Problem. Denkbar ist dies aber, wenn bereits eine Infizierung mit der Grippe vorliegt, aber noch keine Erkrankung oder wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der häufig Kontakt mit einen kurzfristig erkrankten Arbeitnehmer handelt.

siehe auch: Schweinegrippe - muss sich der Arbeitnehmer impfen lassen?

RA A. Martin - Arbeitsrecht Berlin

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