Die Rechtsanwaltskanzlei Martin in Berlin (Zweigstelle) befindet sich in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf (in der Kurfrüstendamm 190-192) und ist überwiegend auf das Arbeitsrecht (Kündigungen, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, ausstehender Lohn und Abfindung) spezialisiert. Darüber hinaus werden auch Mandante in Bezug auf Schadenersatz beim Mobbing und Abgeltung von Urlaub und Überstunden sowie die Gestaltung von Arbeisverträgen und Aufhebungsverträgen behandelt.
Die Anwaltskanzlei befindet sich auf dem Kurfürstendamm 190-192 in 10707 Berlin- Charlottenburg-Wilmersdorf (U-Stadtmitte).
Wir beraten Sie gern!
Termine nach Vereinbarung (auch kurzfristig möglich): unter
Tel: 030 74 92 16 55
Wir vertreten Sie in folgenden arbeitsrechtlichen Angelegenheiten - außergerichtlich und vor dem Gericht - in Berlin, ggfs. auch deutschlandweit:
- Geltendmachung von Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber (Lohn, Bruttolohn)
- Kündigung (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer/ Beratung und Vertretung)
- Kündigungsschutz bei ordentlicher und/ oder außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz oder außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (verhaltsensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung)
- Kündigungsfristen Berlin (
- Kündigungsschutzklage (Erhebung, nachträgliche Zulassung/ Arbeitsgericht)
- Urlaubsansprüche (Abgeltung des Erholungsurlaubs, Einforderung des Urlaubs)
- Überstundenvergütung (Geltendmachung von Überstunden bei Anordnung/ Nachweis)
- Mindestlohn (z.B. im Baugewerbe nach dem BRT-Bau/ anderen Bereichen)
- Mobbing am Arbeitsplatz (Kündigungsvoraussetzungen)
- Herausgabe von Arbeitspapieren (Lohnabrechnungen, Steuerkarte, Arbeitgeberbescheinigung/ Arbeitszeugnis)
- Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Mahnverfahren im Arbeitsrecht zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Arbeitslohn
- Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens
Das Arbeitsrecht in Berlin ist vielfältig. Berlin ist eine Stadt mit vielen Arbeitnehmern und relativ wenig Großindustrie. Es gibt eine Vielzahl an zu beachtenden Tariverträgen. Viele Arbeitnehmer mussten sich im Rahmen der Wirtschaftskrise mit schlechteren Arbeitsbedingungen oder sogar mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abfinden. Eine Besserung ist wohl erst auf längerer Sicht abzusehen.
Diese Umstände haben auch Einfluss auf die aktuelle Rechtsprechung. Die Arbeitsgerichte fragen sich, wie stark kann man die Arbeitgeber belasten und welche Belastungen müssen die Arbeitnehmer erdulden.
Gerade bei Kündigungen durch den Arbeitgeber geht es für den Arbeitnehmer um viel und er möchte meistens eine Abfindung bekommen. Hier ist Erfahrung von Nöten und auch Verhandlungsgeschick. Der Arbeitnehmer kennt meist weder die Kündigungsfristen, noch weiß er, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hätte.
Meist verschätzt sich der Arbeitnehmer auch in Bezug auf die Chancen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Wenn nämlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und der Arbeitgeber
- betriebsbedingt,
- personenbedingt oder
- verhaltensbedingt
gekündigt hat. Stehen die Chancen meist für den Arbeitnehmer gar nicht so schlecht. Gerade betriebsbedingte und personenbedingte Arbeitgeberkündigungen sind meistens unwirksam. Bei der betriebsbedingten Kündigung ist es meist so, dass der Arbeitgeber die sog. Sozialauswahl nicht eingehalten hat oder der Betriebsrat ist nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Auf keinen Fall sollte der Arbeitnehmer die 3-wöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage vergessen. Wenn diese Kündigungsschutzfrist versäumt wird, dann bestehen kaum noch Chancen für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäfitung oder eine Abfindung zu erreichen.
Kommt es zum Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht sollte der Arbeitnehmer sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen.
Nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Ablauf des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin so, dass zunächst vom Arbeitsgericht Berlin ein sog. Gütetermin anberaumt wird. Verläuft dieser ohne Ergebnis (ohne Vergleichsabschluss über eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung) kommt es zum sog. Kammertermin- Zuvor setzt das Arbeitsgericht aber noch beiden Parteien Ausschlussfristen um zum Sachverhalt konrekt vorzutragen und Beweise anzubieten.
Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, der möchte natürlich wissen, wie er sich verhalten soll. Häufig geben Verwandte und Bekannte geben Ratschläge, die aber meistens nicht viel mit seriöser Rechtsauskunft gemein haben.
Gegen ein unrechtmäßige Kündigung kann sich der Arbeitnehmer nur mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Es macht meistens einen Sinn noch zuvor mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, da der Arbeitnehmer im Zeitdruck ist. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen, ab dem Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. In Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin. Die 2. Instanz ist dann das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Eine Abfindung ist meist das Ziel der Arbeitnehmer, wenn diese die Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben. Was viele Arbeitnehmer aber nicht wissen, ist, dass eine Abfindung meistens nicht vom Arbeitsgericht zugesprochen wird. In den meisten Fällen klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist (Kündigungsschutzklage) und in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird dann eine Abfindung zwischen den Rechtsanwälten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ausgehandelt.
Ebenfalls gibt es häufig viele Fälle vor dem Arbeitsgericht in Bezug auf das Einklagen von ausstehenden Arbeitslohn. Die Lohnklage ist neben der Kündigungsschutzklage das häufigste Verfahren vor dem Arbeitsgericht - auch vor dem Arbeitsgericht Berlin. In Zeiten der Wirtschaftskrise werden häufig die Löhne durch den Arbeitgeber nicht oder mit Verspätung gezahlt.
Das Arbeitsgericht Berlin und auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befinden sich am Magdeburger Platz in Berlin. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin hat. Das Berliner Arbeitsgericht verhandelt in diversen “Zimmern” arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Auch der sog. Fall “Emmely” wurde vor dem Arbeitsgericht Berlin in 1. Instanz entschieden. Später hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall wieder aufgerollt und in der Revision die Kündigung verworfen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Rechtsanwalt A. Martin - Kündigungsschutz Berlin
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