Probezeitkündigung
Im Normalfall schließt der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ohne das ein Probearbeitszeitverhältnis vereinbart wird. Bis zu 6 Monaten kann dann eine Probezeit vereinbart werden. In diesem Fall ist die Probezeit kein eigenständiges Arbeitsverhältnis,sondern es besteht ein normales Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit, aber kein Probezeitarbeitsverhältnis, dass mit Ende der Probezeit endet.
Möglich ist aber auch die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Erprobung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ein Befristungsgrund. In der Praxis kommt dies aber nicht sehr häufig vor, da sich der Arbeitgeber im Normalfall während der Probezeit ohnehin nicht stark bindet.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer für maximal für 6 Monate vereinbart werden. Aber auch die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ist unproblematisch möglich. Eine längerer Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen und innerhalb enger Grenzen vereinbart werden.
Sinn und Zweck der Probezeit
Der Sinn und Zweck der Probezeit besteht in der kürzeren Kündigungsfrist, die währen der Probezeit gilt. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen und muss nicht zum Monatsende erklärt werden, was ansonsten aber der Fall wäre.
Probezeit und Kündigungsschutz
Die Probezeit führt zunächst zu einer kürzeren Kündigungsfrist. Der allgemeine Kündigungsschutz- nach dem Kündigungsschutzgesetz- wird grundsätzlich nicht beeinflusst, was bedeutet, dass auch während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (länger als 6 Monate beschäftigt und mehr als 10 Arbeitnehmer). In der Praxis ist dies aber die absolute Ausnahme, da für das Kündigungsschutzgesetz immer erforderlich ist, dass ein wenigstens 6-monatige Betriebszugehörigkeit besteht. Da die Probezeit meist am Anfang des Arbeitsverhältnis vereinbart wird, fallen die Probezeit und das Kündigungsschutzgesetz selten zusammen. Dies ist auch der beabsichtigte Vorteil für den Arbeitgeber. Er kann mit kürzerer Frist kündigen und muss auch keine Sozialauswahl vornehmen.
Probezeit und besonderer Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte etc.) besteht auch während der Probezeit fort. Bei Schwerbehinderten ist aber zu beachten, dass die Zustimmung des Integrationsamtes erst nach 6-monatiger Beschäftigung notwendig ist.
Kündigungserklärung
Um die Kündigungsfrist während der Probezeit einzuhalten, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung noch vor Ablauf der Probezeit zustellen. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitgeber die Kündigung abschickt, sondern wann der Arbeitnehmer diese Kündigung des Arbeitgebers bekommt.
Anhörung des Betriebsrates während der Probezeit
Der Betriebsrat ist auch bei Kündigungen während der Probezeit anzuhören. Ohne Anörung ist die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam.
Sonderfälle:
- Auszubildende (immer Probezeit am Anfang)
- Schwerbehinderte (spezieller Schutz erst aber 6 Monate)
- Schwangeren (Kündigungsschutz während Schwangerschaft)
Arbeitsrecht Berlin
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