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Es kommt in der Praxis vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zunächst außerordentlich kündigt und sich später - zum Beispiel im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht - herausstellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war.
Da nun aber in der Zwischenzeit mehrere Wochen/ oder sogar Monate vergangen sind, stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis nicht wenigstens ordentlich beendigt worden ist. Dies geht aber nur dann, wenn man die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umdeuten kann.
Nach der Rechtsprechung ist eine Umdeutung einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung dann möglich, wenn sich bereits aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Arbeitgeber - auch für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung - das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden wollte.
Eine Umdeutung von Amts wegen ist dem Gericht untersagt.
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