Landesarbeitsgericht Köln vom 1.3.2006, 3 Ta 23/06
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Arbeitnehmer haben bei einem Krankenhausaufenthalt nicht pauschal einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Ein Krankenhausaufenthalt allein rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Dieser muss vielmehr glaubhaft machen, dass er durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer vorträgt, dass er das Krankenhaus während der Behandlung nicht verlassen durfte.
Der Arbeitnehmer hätte ohne weiteres einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen können. Ein Rechtsanwalt - zum Beispiel - hätte für den erkrankten Arbeitnehmer anhand weniger Informationen zunächst fristwahrend eine Kündigungsschutzklage erheben können. Der Arbeitnehmer hatte im obigen Arbeitsgerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Köln nicht ausreichen dargelegt, dass er auch keine telefonische oder schriftliche Beauftragung eines Anwalts hätte vornehmen können. Von daher wurde der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln eingereichte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
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