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Neben dem Kündigungsschutzgesetz und den Sonderkündigungsschutz gibt es auch noch den sog. Mindestkündigungsschutz.
Mindestkündigungsschutz und Kündigungsschutzgesetz
Der Mindestkündigungsschutz findet auch neben und auch ohne das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Gerade wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finden kann, da der Arbeitnehmer noch keine 6 Monate beschäftigt ist oder im Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer (oder mehr als 5 bei Arbeitsverhältnissen, die vor 2004 begründet wurden) arbeiten.
In diesem Fall greift dann als Notanker noch der sog. Mindestkündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Wichtig ist aber, dass der Mindestkündigungsschutz nur in wenigen Fällen greift.
Normalfall - keine Rechtfertigung für Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes steht der Arbeitnehmer eigentlich recht schlecht dar. Er kann sich nur in wenigen Fällen gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren. Der Arbeitgeber kann außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes eigentlich wahlos kündigen. Die Kündigung selbst muss er im Normalfall nicht rechtfertigen.
Mindestkündigungsschutz als reine Willkürkontrolle?
Der Mindestkündigungsschutz greift nur dort, wo faktisch die Entscheidung des Arbeitgebers für die Rechtsordnung unerträglich ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Kündigung des Arbeitgebers auf völlig sachfremden Erwägungen beruht und willkürlich ist. Faktisch muss der Kündigung besonders verwerflich sein.
Fälle des Mindestkündigungsschutzes
Der Mindestkündigungsschutz greift meistens in diesen Fällen:
- Verstoß gegen die guten Sitten (verwerfliches Motiv)
- Verstoß gegen Treu und Glauben
- Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
- Verstoß gegen die Meinungsfreiheit
Beispiele:
- Übergabe der Kündigung zusammen mit einem Strick
- Übergabe der Kündigung auf einer Beerdigung
- Kündigung wegen Betreibsratszugehörigkeit oder wegen einer anderen politischen Meinung
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