|
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum arbeitsgerichtlcihen Mahnverfahren (vor allem in Berlin). Wir (- Arbeitsrecht Berlin - Rechtsanwalt -) vertreten im Raum Berlin / Brandenburg Mandanten - vor allem vor dem Arbeitsgericht Berlin - aber auch deutschlandweit, für die wir das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren betreiben!
Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen!
Teil.: 030 74 92 16 55
Was ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren?
Ist das Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht vorteilhafter als ein Klageverfahren?
Ebenso, wie im Zivilverfahren, gibt es auch im Arbeitsrecht ein Mahnverfahren, vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin. Während aber das Mahnverfahren vor den Amtsgericht häufig zum Einsatz kommt, da dieses in der Regel schneller, einfacher und kostengünstiger als ein Klageverfahren im Zivilrecht ist, wird in arbeitsrechtlichen Fällen auf Lohnzahlung kaum auf das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren zurückgegriffen.
So mancher Leser wird sich jetzt vielleicht fragen, wenn es doch ein schnelles und billiges Mahnverfahren im Arbeitsrecht als das Klageverfahren gibt, weshalb wird dann in der Praxis fast immer eine Klage auf Lohnzahlung erhoben?
Einige wesentlichen Unterschiede des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens zum zivilrechtlichen Mahnverfahren sind:
- örtlich zuständig ist nicht das Gericht am Wohnsitz des Gläubigers/ hier Arbeitnehmers
- die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nur eine Woche
- die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid beträgt ebenfalls nur eine Woche
Darüber hinaus sind viele Formalitäten beachten, die das Verfahren verzögern und verkomplizieren. Wenn zudem Ausschlussfristen zu beachten, zum Beispiel in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (z.B. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) - besteht die Gefahr, dass diese versäumt werden, wenn der Mahnbescheid nicht kurzfristig zugestellt wird (”demnächst” steht im Gesetz).
Letztendlich ist das arbeitsrechtliche Mahnverfahren dann gar nicht mehr so billig und schnell, so dass meist eine Klage auf Arbeitslohn mehr Sinn macht und schneller geht.
Geregelt ist das arbeitsgerichtliche Mahnverfahrent im § 46 a des Arbeitsgerichtsgesetzes:
|