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- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Gegen wen ist die Kündigungsschutzklage zu richten?
- Was passiert, wenn die Kündigungsschutzklage gegen den falschen Arbeitgeber erhoben wird?
- Was soll ich machen, wenn ich nicht genau weiss, wer mein Arbeitgeber ist?
- Findet die 3 Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur Anwendung für Arbeitsverhältnisse, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet?
- Welches Gericht ist das Richtige für die Erhebung der Kündigungsschutzklage?
- Ist ein Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage möglich?
- Ist die 3 Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage per Brief in den Briefkasten des Gerichts in der Nacht am Ablauf des letzten Tages eingeworfen wird?
- Was passiert, wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig eingereicht wird?
- Kann man die Kündigungsschutzklage auch beim Arbeitsgericht zu Protokoll erheben?
- Welche Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage?
- Welchen Streitwert ist für die Kündigungsschutzklage anzunehmen?
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine unberechtigte Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehrt. Die Kündigungsschutzklage zielt im Normalfall darauf ab, dass durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitsgebers beendet wurde und über den Kündigungstermin zu den ursprünglichen Beendigungen weiter fortbesteht.
Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen den Arbeitgeber. Wer Arbeitgeber ist, ergibt sich im Normalfall aus dem Arbeitsvertrag. Bei juristischen Personen sind die Vertretungsverhältnisse anzugeben. So wird zum Beispiel eine GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten.
Grundsätzlich kann man eine Klage zwar nachträglich noch ändern und gegen den neuen Beklagten richten, allerdings ist das Problem, dass durch die Benennung eine falsche Partei, also falsche Bezeichnung des Arbeitsgebers, die Klagefrist nicht gewahrt wird. Das heißt, dass wenn sich herausstellt, dass nach der 3 Wochenfrist die falsche Person verklagt wurde, dann hilft eine neue Klage gegen den richtigen Arbeitgeber auch nicht mehr, da die 3 Wochenfrist ja bereits verstrichen und damit die Kündigung nicht mehr anfechtbar ist.
Wenn mehrere Personen in Betracht kommen als Arbeitgeber, sollte sicherheitshalber die Kündigungsschutzklage auch gegen mehrere Personen erhoben werden. Nach dem BGH ist es auch möglich, dass hilfsweise gegen eine weitere Person die Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies ist allerdings auch immer mit gewissen Risiken verbunden.
Nein, dies ist grundsätzlich nicht mehr so. Die 3 Wochenfrist, obwohl diese im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist, findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht einschlägig ist (weil zum Beispiel der Arbeitnehmer noch nicht so lange dort arbeitet oder weniger als 10 Personen im Betrieb beschäftigt sind). So muss die Frist für die Kündigungsschutzklage auch beachtet werden, zum Beispiel bei der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates, bei Verstößen der Kündigung gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot oder auch wegen des Verstoßes gegen einen Betriebsübergang. Von daher kann man grundsätzlich sagen, dass der Arbeitnehmer immer innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will. Eine Ausnahme gilt, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Schriftform in Bezug auf die Kündigung nicht gewahrt hat.
Das örtlich zuständige Gericht richtig sich nach §§ 12 ff ZPO. Im Normalfall ist das Gericht zuständig am Sitz des Arbeitsgebers. Darüber hinaus gibt es auch noch den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und der Zweigniederlassung. Gerade beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes können aber häufig Fehler gemacht werden, da häufig streitig ist, wo im Arbeitsverhältnis der Erfüllungsort ist (zum Beispiel bei Arbeitnehmern im Baugewerbe/ Monteuren/ Versicherungsvertretern). Die einzelnen Arbeitsgerichte sind immer für fest zugewiesene Bezirke zuständig. In Berlin ist grundsätzlich das Arbeitsgericht Berlin für Streitigkeiten der ersten Instanz aus Arbeitsverhältnissen zuständig. Die zweite Instanz ist dann das Landesarbeitsgericht Berlin.
Ja, grundsätzlich schon. Der Arbeitnehmer sollte äußerst vorsichtig sein, wenn er zum Beispiel dem Arbeitgeber etwas unterschreiben soll. Häufig handelt es sich zwar nur um die Bestätigung des Zuganges der Kündigung, allerdings kann dies auch schnell mit einem Verzichtsantrag verbunden werden. Unterschreibt nämlich der Arbeitnehmer die Klausel: „Ich erhebe gegen die Kündigung keine Einwendungen.“, wird die Rechtssprechung in der Regel hierin einen Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage sehen. Auch können Erklärungen des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber als einen solchen Verzicht im Vorfeld gewertet werden, wenn nämlich der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Kündigung so akzeptiert.
Eine Fristwahrung liegt nur dann vor, wenn es sich um einen so genannten Nacht- und/oder Fristbriefkasten des Gerichts handelt. Im Normalfall haben die meisten Arbeitsgerichte einen solchen Briefkasten. Dies sollte aber vorher sicherheitshalber erfragt werden. Auch die Einreichung per Fax, wenn dann später das Original unverzüglich eingeht, ist grundsätzlich fristwahrend.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer sich dann nicht mehr gegen die Kündigung wehren kann, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, wenn er unverschuldet die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt hat, dass er die so genannte nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz beantragen kann. Gleichzeitig mit dem Antrag muss natürlich die Kündigungsschutzklage auch eingereicht werden. Gründe für die nachträgliche Zulassung können grundsätzlich sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund schwerer Krankheit daran gehindert war. Der bloße Krankenhausaufenthalt reicht im Normalfall nicht aus, um eine nachträgliche Zulassung zu erreichen, da der Arbeitnehmer auch vom Krankenhaus aus, telefonisch zum Beispiel, einen Anwalt beauftragen kann. Eine nachträgliche Zulassung kommt auch grundsätzlich in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel die Kündigung während des Urlaubs erhält und dieser nicht zuhause ist, sondern sich im Ausland aufhält.
Grundsätzlich ist dies möglich. Ob dies sinnvoll ist, ist eine andere Frage, da die anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzklageverfahren durchaus sinnvoll ist.
Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der behaupteten Kündigung 6 Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig getroffen hat.
Grundsätzlich ist es so, dass es völlig unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage keinen Streitwert angibt. Das Gericht holt dies nach. Der Streitwert spielt nur eine Rolle für die Höhe der Gerichtskosten (diese sind ohnehin in Arbeitsgerichtsverfahren sehr gering) und für die Anwaltsgebühren. Grundsätzlich beträgt der Streitwert das Bruttomonatsgehalt des Arbeitsnehmers für ein ¼ Jahr, immer also der 3-fache Bruttomonatsbetrag.
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