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Ladung zum Arbeitsgericht
Gütetermin vor dem Arbeitsgericht (Berlin)
Kammertermin vor dem Arbeitsgericht (Berlin)
Rechtsanwalt A. Martin vertritt Mandanten in Berlin in arbeitsrechtlichen Mandaten bei der Erhebung von Kündigungsschutzklagen in Berlin vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Anwalt Martin
Darüber hinaus berät Anwalt Martin Mandanten in Berlin und Umgebung bei Kündigungen und der Frage nach der Möglichkeit für den Arbeitnehmer eine Abfindung zu bekommen. Weiter bei der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen.
Kanzlei (Zweigstelle) in Berlin-Marzahn-Hellersdorf - Marzahner Promenade 22 (Nähe Eastgate)
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Tel.: 030 74 92 3060 Fax: 030 74 92 3818 e-mail: info@anwalt-martin.de
Gerade die Vertretung von Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin und vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist unser “täglich Brot”.
Aber auch vor anderen Arbeitsgerichten in Deutschland, wie z.B. in Cottburs, Eberswalde. Brandenburg, Neurrupin, Rostock und Neubrandenburg vertreten wird Mandanten.
Der erste Schritt für den Arbeitnehmer, der die Kündigung erhalten hat, ist die Vereinbarung eines Beratungstermins beim Rechtsanwalt (in Berlin), der sich im Arbeitsrecht auskennt. Als Arbeitnehmer kann man es sich sparen Verwandte, Bekannte und Arbeitskollegen zu fragen, wie diese die Chancen in der Sache sehen. Nur ein Rechtsanwalt kann einschätzen, wie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin sind.
Laien spekulieren/ Profis wissen!
Wie hoch die Chancen sind, schätzt der Anwalt ein. Der Arbeitnehmer muss sich dann entscheiden. Die Finanzierung des Kündigungsschutzprozesses (Anwaltskosten) ist ebenso ein Thema, wie die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers (Anbieten einer Abfindung im Gütetermin/ Rücknahme der Kündigung”).
Wichtig ist, dass schnell ein Termin beim Anwalt wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage vereinbart wird, da man zum Beispiel bei einer Kündigung ohne Vollmacht im Original (wenn also nicht der Arbeitgeber kündigt), man die Nichtvorlage der Vollmacht/ Zurückweisung der Kündigung nur maximal innerhalb einer Woche vornehmen kann.
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, mit der sich der Arbeitnehmer gegen eine unberechtigte Kündigung vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht (in Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin) wehrt.
Kündigungsschutzklage und Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage zielt im Normalfall darauf ab, dass durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitsgebers beendet wurde und über den Kündigungstermin zu den ursprünglichen Beendigungen weiter fortbesteht.
Anträge im Kündigungsschutzverfahren
Die Kündigungsschutzklage enthält häufig folgende Anträge:
1. den speziellen Feststellungsantrag
Beispiel:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom .... (zugegangen am .....) unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat.
2. den allegemeinen Feststellungsantrag (nicht unbedingt notwendig):
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde und ungekündigt über den ... fortbesteht.
Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen den Arbeitgeber. Wer Arbeitgeber ist, ergibt sich im Normalfall aus dem Arbeitsvertrag. Bei juristischen Personen sind die Vertretungsverhältnisse anzugeben. So wird zum Beispiel eine GmbH durch einen Geschäftsführer vertreten. Gibt es Zweifel sollte über einen Rechtsanwalt geklärt werden, wer hier verklagt wird. Im Zweifel wir der Anwalt die Kündigungsschutzklage gegen mehrere Personen erhoben und dann - wenn eine Klärung sicher erfolgt ist - die überflüssigen Anträge zurücknehmen.
Grundsätzlich kann man eine Klage zwar nachträglich noch ändern und gegen den neuen Beklagten richten, allerdings ist das Problem, dass durch die Benennung eine falsche Partei, also falsche Bezeichnung des Arbeitsgebers, die Klagefrist nicht gewahrt wird. Das heißt, dass wenn sich herausstellt, dass nach der 3 Wochenfrist die falsche Person verklagt wurde, dann hilft eine neue Klage gegen den richtigen Arbeitgeber auch nicht mehr, da die 3 Wochenfrist ja bereits verstrichen und damit die Kündigung nicht mehr anfechtbar ist.
Wenn mehrere Personen in Betracht kommen als Arbeitgeber, sollte sicherheitshalber die Kündigungsschutzklage auch gegen mehrere Personen erhoben werden. Nach dem BGH ist es auch möglich, dass hilfsweise gegen eine weitere Person die Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies ist allerdings auch immer mit gewissen Risiken verbunden, geht aber in bestimmten Fällen nicht anders, um zu vermeiden, dass die Frist versäumt wird.
Nein, dies ist grundsätzlich nicht mehr so. Die 3 Wochenfrist, obwohl diese im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist, findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht einschlägig ist (weil zum Beispiel der Arbeitnehmer noch nicht so lange dort arbeitet oder weniger als 10 Personen im Betrieb beschäftigt sind). So muss die Frist für die Kündigungsschutzklage auch beachtet werden, zum Beispiel bei der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates, bei Verstößen der Kündigung gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot oder auch wegen des Verstoßes gegen einen Betriebsübergang. Von daher kann man grundsätzlich sagen, dass der Arbeitnehmer immer innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er sich gegen die Kündigung wehren will. Eine Ausnahme gilt, für den Fall, dass der Arbeitgeber die Schriftform in Bezug auf die Kündigung nicht gewahrt hat.
Das örtlich zuständige Gericht richtig sich nach §§ 12 ff ZPO. Im Normalfall ist das Gericht zuständig am Sitz des Arbeitsgebers. Darüber hinaus gibt es auch noch den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und der Zweigniederlassung. Gerade beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes können aber häufig Fehler gemacht werden, da häufig streitig ist, wo im Arbeitsverhältnis der Erfüllungsort ist (zum Beispiel bei Arbeitnehmern im Baugewerbe/ Monteuren/ Versicherungsvertretern). Die einzelnen Arbeitsgerichte sind immer für fest zugewiesene Bezirke zuständig. In Berlin ist grundsätzlich das Arbeitsgericht Berlin für Streitigkeiten der ersten Instanz aus Arbeitsverhältnissen zuständig. Die zweite Instanz ist dann das Landesarbeitsgericht Berlin.
Ja, grundsätzlich schon. Der Arbeitnehmer sollte äußerst vorsichtig sein, wenn er zum Beispiel dem Arbeitgeber etwas unterschreiben soll. Häufig handelt es sich zwar nur um die Bestätigung des Zuganges der Kündigung, allerdings kann dies auch schnell mit einem Verzichtsantrag verbunden werden. Unterschreibt nämlich der Arbeitnehmer die Klausel: „Ich erhebe gegen die Kündigung keine Einwendungen.“, wird die Rechtssprechung in der Regel hierin einen Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage sehen. Auch können Erklärungen des Arbeitsnehmers gegenüber dem Arbeitgeber als einen solchen Verzicht im Vorfeld gewertet werden, wenn nämlich der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Kündigung so akzeptiert.
Eine Fristwahrung liegt nur dann vor, wenn es sich um einen so genannten Nacht- und/oder Fristbriefkasten des Gerichts handelt. Im Normalfall haben die meisten Arbeitsgerichte einen solchen Briefkasten. Dies sollte aber vorher sicherheitshalber erfragt werden. Auch die Einreichung per Fax, wenn dann später das Original unverzüglich eingeht, ist grundsätzlich fristwahrend.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer sich dann nicht mehr gegen die Kündigung wehren kann, allerdings ist es so, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, wenn er unverschuldet die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt hat, dass er die so genannte nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz beantragen kann. Gleichzeitig mit dem Antrag muss natürlich die Kündigungsschutzklage auch eingereicht werden.
nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Gründe für die nachträgliche Zulassung können grundsätzlich sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund schwerer Krankheit daran gehindert war. Der bloße Krankenhausaufenthalt reicht im Normalfall nicht aus, um eine nachträgliche Zulassung zu erreichen, da der Arbeitnehmer auch vom Krankenhaus aus, telefonisch zum Beispiel, einen Anwalt beauftragen kann. Eine nachträgliche Zulassung kommt auch grundsätzlich in Betracht, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel die Kündigung während des Urlaubs erhält und dieser nicht zuhause ist, sondern sich im Ausland aufhält.
Grundsätzlich ist dies möglich. Ob dies sinnvoll ist, ist eine andere Frage, da die anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzklageverfahren in der Regel erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer optimale Ergebnisses (z.B. Abfindung oder Weiterbeschäftigung) anstrebt.
Kündigungsschutzklage - Anwalt Vertretung vor dem Arbeitsgericht Berlin
Obwohl der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Berlin die Möglichkeit hat die Kündigungsschutzklage dort zu Protokoll nehmen zu lassen, ist damit das Ziel - nämlich eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung zu bekommen - noch längst nicht erreicht. Viele Arbeitnehmer können die Erfolgsaussichten der Klage nicht einschätzen. Man sucht Entscheidungen zu ähnlichen Fällen im Internet und übersieht dabei, dass jeder Fall einzigartig ist und dass die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage letztendlich nur ein Profi, nämlich ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - einschätzen kann.
Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der behaupteten Kündigung 6 Monate bestanden hat, im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer Vollzeit arbieten (Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes) und dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig getroffen hat. Dabei kann der Arbeitnehmer natürlich nicht alle Informationen - die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen - kennen. Er muss aber zumutbar vortragen.
Bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geht es meist um viel. Die Klage ist von daher auch nicht billig. Die Rechtsanwaltskosten können im Kündigungsschutzverfahren - abhängig vom Einkommen des Arbeitnehmers und vom Verlauf des Verfahrens (Einigung im Gütetermin oder nicht).
Kosten und Finanzierung der Kündigungsschutzklage
Eine Finanzierung der Kosten ist - neben der Selbstfinanzierung - über eine Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe möglich. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Die kostengünstigste Finanzierung eines Kündigungsrechtsstreits ist die, über eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Häufig wissen aber viele Arbeitnehmer nicht sicher, ob ihre Rechtsschutzversicherung für das Kündigungsschutzverfahren aufkommt. Schlimmer ist, wenn sie dies glauben (laut Versicherungsvertreter “ist alles versichert!”) und dann die Versicherung nicht eintritt.
häufige Probleme bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung
Häufige Probleme sind
- Arbeitsrecht ist nicht versichert
- Raten nicht gezahlt
- Wartezeit nicht vorbei
Wartezeit bei der Rechtsschtutz vorbei?
Ist das Arbeitsrecht für den Versicherungsnehmer versichert und die Wartezeit vorbei, dann tritt die Versicherung auch für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht ein.
Ein häufiges Problem ist aber die Wartezeit. Einige Arbeitnehmer glauben, dass man schon beim Vorliegen der Kündigung noch schnell eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abschließen kann und dann versichert ist. Dem ist nicht so. Die Wartezeit beträgt in der Regel 6 Monate; auch wenn es Anbieter von Rechtsschutzversicherungen im Internet gibt, die etwas anderes schreiben.
Deckungsanfrage / Deckungszusage - und Arbeitsrechtsanwalt
Die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung holt in der Regel der Rechtsanwalt ein. Wobei es auf jeden Fall sinnvoll ist, wenn der Mandant vor dem Beratungstermin beim Anwalt schon bei seiner Rechtsschutzversicherung anruft und nachfragt, ob der Fall dem Grunde nach versichert ist.
Auch wenn viele Arbeitnehmer danach im Internet suchen (Beispiel Google “kostenlose Rechtsberatumg im Arbeitsrecht in Berlin” ist ein häufiger Suchbegriff), ist die kostenlose Rechtsberatung im Arbeitsrecht (auch in anderen Rechtsgebieten) dem Anwalt nicht erlaubt. Kollegen, die soetwas dennoch anbieten, verstoßen gegen Berufsrecht der Anwälte.
Kostenlose Beratung im Arbeitsrecht durch Rechtsanwalt in Berlin ?
Als Rechtsanwalt haftet man für die Auskunft, die man gibt. Es geht hier nicht nur um die Zeit, die man als Anwalt in das Rechtsberatungsgespräch investiert, sondern vor allem auch um die Haftung, die man als Rechtsanwalt für die Auskunft übernimmt.
Personen, die die Rechtsberatung im Arbeitsrecht - z.B. im Kündigungsschutzrecht - nicht finanzieren können, haben die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Wie bereits oben ausgeführt, kann sich der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht über die sog. Beratungshilfe - zum Beispiel über die Rechtmäßigkeit einer Arbeitgeberkündigung - anwaltlichen Rat einholen. Beratungshilfe soll z.B. Hartz-IV-Empfängern auch die Möglichkeit geben sich rechtlich im Arbeitsrecht (z.B. in Berlin/Marzahn/ Hellersdorf) beraten zu lassen. Den Beratungshilfeschein muss man vor dem Beratungsgespräch beantragen und dem Anwalt im Gespräch im Original vorlegen.
Beratungshilfeschein - wo bekommt man diesen?
Den Beratungshifeschein bekommt man nicht beim Arbeitsrecht, sondern beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Beispiel: Der Arbeitnehmer wohnt in Berlin-Marzahn-Hellersdorf und erhält vom Arbeitgeber, der ebenfalls in Berlin seinen Sitz hat eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitnehmer möchte sich gegen die Kündigung wehren und möchte Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt zum Arbeitsgericht (Berlin) erheben. Zuvor möchte sich der Arbeitnehmer durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Lösung: Obwohl im obigen Fall für die Kündigungsschutzklage das Arbeitsgericht Berlin zuständig wäre, bekommt man beim Arbeitsgericht Berlin keinen Beratungshilfeschein für die Beratung im Arbeitsrecht. Der Beratungshilfeschein ist beim zuständigen Amtsgericht in Marzahn zu beantragen. Für den Stadtbezirk Marzahn-Hellersdorf ist das Amtsgericht Lichtenberg- Zweigstelle Hohenschönhausen zuständig. Dort - also beim Amtsgericht Hohenschönhausen- ist der Beratungshilfeschein zu beantragen.
Wer keine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, der muss sich über die Finanzierung des Arbeitsrechtsstreits Gedanken machen. Wer selbst die Mittel nicht hat, um die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsrecht Berlin zu erheben, der könnte ggfs. den Kündigungsrechtsstreit über Prozesskostenhilfe finanzieren.
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Arbeitsgericht Berlin)
- keine Finanzierungsmöglichkeit des Kündigungsrechtsstreits
- keine Mutwilligkeit
- Erfolgsaussichten
Den Antrag auf Gewährung von PKH (Prozesskostenhilfe) stellt in der Regel der beauftragte Rechtsanwalt, der die Kündigungsschutzklage zusammen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht Berlin einreicht.
Grundsätzlich ist es so, dass es völlig unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage keinen Streitwert angibt.
Kündigungsschutzklage - Streitwert
Das Arbeitsgericht holt dies nach. Der Streitwert spielt nur eine Rolle für die Höhe der Gerichtskosten (diese sind ohnehin in Arbeitsgerichtsverfahren sehr gering) und für die Anwaltsgebühren.
Kündigungsschutzantrag
Grundsätzlich beträgt der Streitwert das Bruttomonatsgehalt des Arbeitsnehmers für ein ¼ Jahr, immer also der 3-fache Bruttomonatsbetrag.
Weiterbeschäftigungsantrag
Der Weiterbeschäftigungsantrag -wenn der Rechtsanwalt diesen in der Kündigungsschutzklage stellt - wird in der Regel von den Arbeitsgerichten - so jedenfalls das Arbeitsgericht Berlin - mit 1 Bruttomonatsgehalt zusätzlich bewertet.
Zwei verschiedene Kostenpositionen sind hier - also bei den Kosten der Kündigungsschutzklage - zu unterscheiden. Zum einen die Gerichtskosten (kleinerer Teil) und zum anderen die Anwaltskosten (größter Teil der Kosten). Die Gerichtskosten sind im Arbeitsgerichtsverfahren geringer als im normalen Zivilverfahren. Es entstehen nur 2 Gerichtsgebühren; zudem können die Gerichtsgebühren komplett entfallen, wenn zum Beispiel sich der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.
I. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten machen einen Teil der Kosten vor dem Arbeitsgericht aus. Die Kosten werden vom Arbeitsgericht erhoben. Es gibt hier ein sog. Gerichtskostengesetz, in welchem das Anfallen und die Berechnung der Gerichtskosten geregelt sind. Wie gesagt, erfolgt der Anfall der Kosten aber anders als im Zivilverfahren. Es gibt hier einige Besonderheiten zu beachten.
Häufig wissen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber wann und in welcher Höhe – in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht – Gerichtskosten zu zahlen sind. Trotzdem braucht der Arbeitnehmer und auch der Arbeitgeber das Klageverfahren nicht zu scheuen, denn die Kostenlast vor dem Arbeitsgericht ist moderat.
Kostenvorschüsse (vor Klageerhebung) ?
Kostenvorschüsse werden im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht erhoben (§§ 6 abs. 4, 11 GKG). Dies heißt für den Kläger, dass er – anders als im Zivilrechtsstreit – nicht einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichtskosten mit der Klage (oder danach – vor Zustellung) einzahlen muss. Dies gilt auch für Zwangsvollstreckungssachen, auch wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Für den Kläger ist dies natürlich vorteilhaft, da er so schnell die Klage beim Arbeitsgericht einreichen kann. Die Klage wird dann sofort zugestellt und das Gericht wartet eben nicht ab - wie im Zivilverfahren - bis der Kostenvorschuss eingezahlt wird.
Vergleich vor dem Arbeitsgericht – Entfall der Gerichtskosten
Schließen den Parteien (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, dann entfallen die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht komplett (Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG). Erforderlich ist ein Prozessvergleich ; dies ist aber meist der Fall, denn in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht werden die Vergleiche geschlossen und protokolliert. Dies gilt aber nicht für einen Teilvergleich. Auch gilt diese Regelung nicht für (z.B Zustellungskosten/ Dolmetscherkosten/ Kosten für das persönliche Erscheinen) des Gerichts, sondern nur für die Gerichtskosten. Diese Kosten sind aber recht gering und häufig werden Zustellungskosten vom Gericht - wenn nicht mehr als 2 Zustellungen erfolgt sind - gar nicht erhoben.
Vergleich und Zustellungskosten im Arbeitsgerichtsverfahren
Wie gesagt, kann das Gericht – trotz des Vergleiches und des damit einhergehenden Ausschluss der Erhebung der Gerichtskosten – Auslagen, nämlich die Zustellungskosten erheben. Aber nicht immer werden – bei einem Vergleich – Zustellungskosten vom Arbeitsgericht erhoben. Geringfügige Auslangen / Zustellungskosten werden nicht erhoben. Wann die Zustellungskosten geringfügig sind, legen die Bundesländer fest. In der Regel kann man sagen, dass die Kosten für noch geringfügig sind und nicht erhoben werden.
Höhe der Gerichtskosten
Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht -wenn diese anfallen – sind nicht so hoch, wie vor den Zivilgerichten. Sie berechnen sich nach der Anlage 2 zum GKG, allerdings mit dem Unterschiede, dass vor dem Arbeitsgericht in der Regel nur eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2,0 und vor dem Landesarbeitsgerichten 3,2 entsteht (vor dem Amtsgericht aber 3,0 und in der 2. Instanz 4,0).
II. Anwaltskosten
Die Anwaltskosten sind -gerade im Kündigungsschutzverfahren - für den Arbeitnehmer kaum kalkulierbar. Dabei ist Berechung gar nicht so schwer, wie häufig angenommen.
Streitwert und Anwaltsgebühren im Kündigungsschutzverfahren
Der Streitwert ist das wichtigste Kriterium für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts im Kündigungsschutzverfahren.
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