Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Bitte beachten Sie, dass Informationen im Internet keine Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen können!
Das Kündigungsschutzgesetz ist meist der Schlüssel um nach einer Kündigung eine Abfindung oder die Weiterbeschäftigung zu erreichen. Die Chancen mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen, hängen häufig allein davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht. Von daher sollte der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kennen.
Das Kündigungsschutzgesetz hat folgende “Anwendungsformel”:
6 x 10
6 Monate muss der Arbeitnehmer wenigstens im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Mehr als 10 Arbeitnehmer müssen beim Arbeitgeber im Betrieb regelmäßig in Vollzeit tätig sein, damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Wurde das Arbeitsverhältnis im Jahr 2003 oder früher begründet, müssen nur mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Das Kündigungsschutzgesetz setzt eine Mindestzahl an Arbeitnehmern voraus. Wie oben bereits ausgeführt wurde, muss man zwei Fälle unterscheiden.
- Einstellung vor dem 1.01.2004 = regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer
- Einstellung nach dem 1.01.2004 = regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
Gilt für den Arbeitnehmer die 5-Arbeitnehmer-Grenze so müssen insgesamt mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer (also Arbeitnehmer, die vor 2004 eingestellt wurden) vorhanden sein!
- vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen mit dem Faktor 1 (voll)
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen - bei Beschäftigung bis 20 Stunden pro Woche mit 0,5
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen - bei Beschäftigung von 20 bis 30 Stunden pro Woche mit 0,75
- Auszubildende
- freie Mitarbeiter
Auszubildende werden bei der Berechnung der Mindestarbeitnehmerzahl nach dem KSchG nicht mitgerechnet. Diese zählen weder mit dem Faktor 1, noch mit 0,75 oder 0,5!
- Minijobber
- Aushilfen
- angestellte Reinigungskräfte
- Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung des Arbeitnehmers an, sondern es ist zu ermitteln, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten. So kann z.B. zum Zeitpunkt der Kündigung nur eine Beschäftigung von 9 Arbeitnehmern vorliegen. Dies ist aber unschädlich, wenn normalerweise (also regelmäßig) mehr als 10 Arbeitnehmer dort arbeiten.
Wichtig ist, dass beim Schwellenwert der 5 Arbeitnehmer (also Arbeitsverhältnisse vor 2004) dieser Schwellenwert sich nur auf Alt-Arbeitnehmer bezieht., also 5 Alt-Arbeitnehmer, die bereits vor 2004 dort arbeiten, müssen noch zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung im Betrieb beschäftigt sein.
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