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Das Kündigungsschutzgesetz ist meist der Schlüssel um nach einer Kündigung eine Abfindung oder die Weiterbeschäftigung zu erreichen. Die Chancen mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen, hängen häufig allein davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht.
Das Kündigungsschutzgesetz hat folgende “Anwendungsformel”:
6 x 10
6 Monate muss der Arbeitnehmer wenigstens im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Mehr als 10 Arbeitnehmer müssen beim Arbeitgeber im Betrieb tätig sein, damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Wurde das Arbeitsverhältnis im Jahr 2003 oder früher begründet, müssen nur mehr als 5 Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten.
Das Kündigungsschutzgesetz setzt eine Mindestzahl an Arbeitnehmern voraus. Wie oben bereits ausgeführt wurde, muss man zwei Fälle unterscheiden.
- Einstellung vor dem 1.01.2004 = regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer
- Einstellung nach dem 1.01.2004 = regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
- vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen mit dem Faktor 1 (voll)
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen - bei Beschäftigung bis 20 Stunden pro Woche mit 0,5
- teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zählen - bei Beschäftigung von 20 bis 30 Stunden pro Woche mit 0,75
Auszubildende werden bei der Berechnung der Mindestarbeitnehmerzahl nach dem KSchG nicht mitgerechnet. Diese zählen weder mit dem Faktor 1, noch mit 0,75 oder 0,5!
- Minijobber
- Aushilfen
- angestellte Reinigungskräfte
- Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ruht
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern auf die regelmäßig im Betrieb  beschäftigten Arbeitnehmer. Vorübergehende Schwankungen bleiben außer Betracht.
Zählt der gekündigte Arbeitnehmer mit?
Ja, der gekündigte Arbeitnehmer zählt selbst dann mit, wenn sein Arbeitsplatz nicht mehr neu besetzt werden soll (BAG 21.09.2006, NZA 2007, 439).
Wer muss im Kündigungsschutzprozess den Schwellenwert beweisen?
Grundsätzlich der Arbeitnehmer muss den Schwellenwert nachweisen. Es genügt aber schon, wenn er nachweist, dass die ihm bekannten Anhaltspunkte vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann vollständig zur Zahl der Beschäftigten benennen.
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