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Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen - gerade bei Arbeitnehmern in Berlin - sind ein Dauerthema. Sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber kann hier viel falsch gemacht werden. Es kommt nicht nur darauf an, was im Gesetz - z.B. in § 622 BGB -  steht, sondern auch auf den Arbeitsvertrag, auf Tarifverträge und Übergangsregelungen im Gesetz.

1. Kündigungsfristen - die gesetzliche Regelung

Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  •       
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  •        
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

  •  
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  •        
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  •       
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Zusammenfassung:

Der Absatz 1 des § 622 BGB regelt die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer! Dies sind andere - meist kürzere Fristen - als die Fristen, welche für den Arbeitgeber gelten. Der Arbeitnehmer kann also das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, egal wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat!

Probezeit: - längstens für 6 Monate: Frist = 2 Wochen

Grundsatz : Kündigungsfrist:   4 Wochen   

Arbeitsverhältnis =

  • 2 Jahre =  1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre = 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre = 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre = 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre = 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre = 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Diese Fristen sind Mindestfristen. Zum Nachteil des Arbeitnehmers darf hier nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.

Kündigungsfristen Berlin

Ausnahmen sind:

  1.  durch (siehe Bundesrahmentarifvertrag Bau)
  2.  bei der Beschäftigung von Aushilfen
  3. in Kleinbetrieben
  4. in der Probezeit
  5. beim Arbeitnehmer, die das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben (strittig; a.A.  nimmt Verstoß der gesetzlichen Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot an!)

Sonderfälle- Kündigungsfristen Berlin:

1.  Elternzeit = Kündigungsfrist = 3 Monate zum Ende der Elternzeit

2.  Schwangerschaft  = Kündigungsverbot

3. Muttschutz = Kündigungsverbot

  • während Schwangerschaft
  • während Elternzeit
  • ansonsten bis 4 Monate nach der Entbindung

4.  Pflege  = Kündigungsverbot für pflegende Angehörige

5.  Schwerbehinderte = 4 Wochen + Zustimmung des Integrationsamtes

Mehr Informationen zur Kündigung in Berlin erhalten Sie hier.

Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, stellt sich die Frage,ob die Kündigung insgesamt unwirksam ist oder um diese dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten soll.

Beispiel: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung zum 31. Juli 2009. Er hätte aber eine längere Kündigungsfrist beachten müssen, so dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. August 2009 enden könnte.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgericht geht hier meist von einer Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, zumindest dann, wenn sich dies irgendwie aus der Kündigungserklärung ergibt.

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