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Wer zu spät kommt den bestraft das Leben. Manchmal eben auch der Arbeitgeber, aber darf er dies überhaupt? Darf der Arbeitgeber bei einer einmaligen Verspätung bereits verhaltensbedingt kündigen? Muss er zuvor abmahnen? All diese Fragen sind nicht ohne kompetente Rechtsberatung zu beantworten.
Pauschal aber dazu Folgendes:
Eine einmalige Verspätung rechtfertigt in der Regel nicht den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Ein Verhalten, dass zur Kündigung oder zur Abmahnung rechtfertigt, liegt ohnehin erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung verschuldet hat. Dies ist zwar in den meisten Fällen so, aber es sind auch Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer der Verspätung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
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