Sozialauswahl und Kündigungsschutzgesetz
Die Sozialauswahl wird beim Kündigungsschutz häufig falsch vom Arbeitgeber vorgenommen. Häufig findet auch gar keine Sozialauswahl statt.
betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes spielt die Sozialauwahl nur bei der betriebsbedingten Kündigung eine Rolle. Bei den anderen beiden Kündigungsarten des Kündigungsschutzgesetzes, der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung, muss grundsätzlich keine Sozialauwahl vorgenommen werden.
Will der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigen und findet auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, dann muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine sog. Sozialauswahl vornehmen.
Die Sozialauswahl findet nach folgenden Kriterien ab:
- Alter des Arbeitnehmers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltspflichten
- Behinderungen
Die Abwägung (Sozialauswahl) erfolgt unter den vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Eine Vergleichbarkeit ist dann zu verneinen, wenn eine Änderung des Arbeitsvertrags hinsichtlich wesentlicher Arbeitsbedingungen (z. B. bei der Dauer der Arbeitszeit) notwendig ist.In der Praxis hat sich ein Punktesystem bewährt.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht richtig vor, dann sind die Chancen des Arbeitnehmers sehr gut den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.
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