Die Berechnung der Kündigungsfristen:
Die Berechnung der Kündigungsfristen ist nicht in jedem Fall einfach. Es kommt nämlich vor, dass zum Beispiel im Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen stehen als im Gesetz - also in § 622 BGB oder im anwendbaren Tarifvertrag.
Welche Frist gilt dann?
1. die gesetzliche Kündigungsfristen nach dem BGB
Die gesetzlichen Fristen des § 622 bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lauten:
Kündigung während der Probezeit - längstens für 6 Monate: Frist = 2 Wochen
Grundsatz - Arbeitsverhältnis bis 2 Jahre - ist: Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen (nicht 1 Monat, dies ist etwas anderes!) zum 15. oder zum Monatsende
Beispiel: Der Arbeitgeber kann einem Angestellten, der noch keine zwei Jahre im Betrieb beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30.9. kündigen. (4 Wochenfrist ist gewahrt!)
ansonsten: Wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens …
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Von diesen Kündigungsfristen (Berlin) darf im Normalfall nicht durch den Arbeitsgeber nach unten abgewichen werden:
Ausnahmen hiervon sind:
- durch Tarifvertrag (siehe z.B. Bundesrahmentarifvertrag Bau)
- bei Aushilfen im Betrieb
- in Kleinbetrieben, aber nicht kürzer als 4 Wochen
- in Rahmen einer Probezeitarbeitsverhältnissen
- junge Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben (strittig; a.A. Landesarbeitsgericht Berlin nimmt Verstoß der gesetzlichen Vorschrift gegen gegen den europarechtlichen Gleichheitssatzes an !)
Wie ist dies nun in sog. Altverträgen (also mit Verträgen vor dem Jahr 1993) mit den Kündigungsfristen?
Die Kündigungsfristen im BGB in der heutigen Form gibt es seit dem 15.10.1993. In vielen Alt-Arbeitsverträgen sind andere Kündigungsfristen vereinbart worden.
Es gilt Folgendes für dies Alt-Arbeitsverträge:
- wird auf das Gesetz (BGB) Bezug genommen, dann gilt die gesetzliche Regelung des BGB (z.B. mit den gesetzlichen Kündigungsfristen), denn die Parteien haben sich am das Gesetz orientiert und müssen von daher mit Änderungen der Vorschriften rechnen
- ohne Bezug auf das BGB verbleibt es bei der Regelung im Arbeitsvertrag auch wenn diese schlechter ist als die gesetzliche Regelung
Wichtig ist noch, dass durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Für Elternzeit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Pflegezeit und Schwerbehinderung gelten Sondervorschriften:
Vorschriften in Berlin sind ebenfalls in Einzelfällen zu beachten.
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