Freistellung nach einer Kündigung - zulässig?
Häufig findet man in Kündigungen des Arbeitgebers oder auch in Schreiben des Arbeitgebers den folgender Satz:
"Ich stelle Sie - widerruflich - bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Anrechnung der noch vorhandenen Urlaubsansprüche und Überstunden mit sofortiger Wirkung frei.".
Viele Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation häufig zur Recht, ob eine solche Freistellung von der Arbeit - vor allem unter Anrechnung des Resturlaubsanspruches - zulässig ist.
Wie so häufig in juristischen Fragen kommt es darauf an!
Ist eine Freistellung durch den Arbeitgeber allgemein zulässig?
Die bezahlte Freistellung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Nachteil dadurch. Er bekommt frei, muss nicht arbeiten und hat Anspruch auf seinen Arbeitslohn.. Dies ist grundsätzlich zulässig.
Ob die Anrechnung des Urlaubs möglich ist, also ob der Arbeitnehmer wirklich seinen Urlaub in der Zeit der Freistellung nehmen muss, ist eine andere Frage.
Wann ist eine Freistellung von der Arbeit unzulässig?
Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen eine Freistellung nicht zulässig ist.
Eine Freistellung ist unzulässig bei:
- gewonnenen Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer
- klare Unwirksamkeit der Kündigung
- unbezahlte Freistellung möglich?
Der Normalfall ist die bezahlte Freistellung . Auf eine unbezahlte Freistellung muss sich der Arbeitnehmer nicht einlassen. Der Grund dafür ist der, dass der Arbeitgeber grundsätzlich im Betrieb für Arbeit zu sorgen hat. Kann er dies nicht, dann muss er trotzdem den Arbeitnehmer bezahlen.
Ist eine Freistellung unter Anrechnung von Überstunden möglich?
Die Freistellung unter Anrechnung der Überstunden ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Freistellung widerruflich erfolgt. Der Arbeitgeber kann nämlich - seinem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung - die zeitliche Lage des Abbau´s der Überstunden anordnen.
Ist Freistellung unter Abgeltung des Urlaubsanspruches möglich?
Problematischer ist es, wenn es um den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers geht. Hier lässt die Rechtsprechung die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs zu. Meiner Ansicht nach ist selbst eigentlich schon problematisch, da der Arbeitnehmer schon “ein Wörtchen” mitreden darf, wenn es um seinen Urlaub geht.
Sofern der Arbeitgeber aber die Freistellung widerruflich ausspricht, ist eine Anrechnung von Urlaub nicht zulässig. Gewährten Urlaub kann man im Normalfall eben nicht widerrufen, so die Rechtsprechung. Von daher sieht das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 433/08) eine solche widerruflichen Freistellungen zwar als zulässig an, allerdings wird der Urlaub hier nicht aufgebraucht.
Ist eine Freistellung während einer Krankheit möglich?
Ist der Arbeitnehmer krank, dann ist eine Freistellung von der Arbeit schon begrifflich nicht möglich, da der Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung erbringen kann. Eine Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung von Urlaub oder auch nur eine einfache Freistellung - egal ob widerruflich oder nicht - ist nicht zulässig und möglich.
Anwalt Berlin - Arbeitsrecht A. Martin
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