Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung

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Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 15. Kammer, 15 Sa 517/08, 26.11.2008

Eine Arbeitnehmerin, die eine geschlechtsspezifische Diskriminierung innerhalb des Unternehmens rügt, kann als Nachweis auch eine Statistik über die Besetzung der Stellen vorlegen. Ansonsten wäre ein Nachweis der Diskriminierung kaum möglich.

Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG.

Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz an die Arbeitnehmerin ist die Vergüungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertige Stelle gezahlt wird. Die zugesprochene Entschädigungssumme war in diesem Fall 28.214,66 € brutto+ zusätzlich monatlich € 1.467,86 brutto an Arbeitslohn !

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