Der befristete Arbeitsvertrag - die Befristung eines Arbeitsverhältnis
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet im Gegensatz zum unbefristeten Arbeitsvertrag mit Zeitablauf oder mit dem Wegfall des Befristungsgrundes. Dieses Arbeitsverhältnis muss vom Arbeitgeber nicht durch Kündigung beendet werden, sondern endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - durch Zeitablauf. Trotzdem ist im befristeten Arbeitsverhältnis eine außerordentliche Kündigung immer möglich. Dies dürfen die Parteien auch nicht ausschließen. Die ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn dies zwischen den Parteien (im Arbeitsvertrag) schriftlich vereinbart wurde.
Viele Arbeitgeber schließt mit Arbeitnehmern häufig befristete Arbeitsverträge. Der Sinn und Zweck dieser Verträge besteht darin, dass die Arbeitgeber häufig mit diesen Arbeitsverträgen das Kündigungsschutzgesetz umgehen wollen. Arbeitet nämlich ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb des Arbeitgebers und sind dort mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, dann gilt die allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann nicht Arbeitnehmer nach Belieben aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, sondern muss - zum Beispiel bei betriebsbedingter Kündigung - eine so genannte Sozialauswahl treffen. Von daher bietet es sich für viele Arbeitgeber an ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dies nicht. Der Gesetzgeber wollte eigentlich, dass das befristete Arbeit seines der Ausnahmefall bleibt und in der Regel unbefristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Von daher hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die die Voraussetzungen dafür festlegen, wann und unter welchen Bedingungen ein befristetes Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschlossen werden darf. Dieses Gesetz ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz, welches TzBfG abgekürzt wird.
Was regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag schließen darf. Weiterhin hält das Teilzeit- und Befristungsgesetz auch weitere Vorschriften z.B. über die Kündigungsmöglichkeiten von befristeten Arbeitsverträgen.
Die Arbeitgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit zwischen einer Befristung aufgrund eines Sachgrundes und einer Befristung ohne Sachgrund. Für die erste Befristung muss ein Grund vorliegen oder der anzugeben ist und die auch tatsächlich vorliegen muss und für die Befristung ohne Sachgrund ist ein Befristungsgrund nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur erstmalig ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristen. Bestand zwischen dem Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon zuvor - egal wie lange zuvor - ein Arbeitsverhältnis, so scheidet die Befristung ohne Sachgrund aus.
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