Zunächst ist es so, dass keinesfalls jeder Aufhebungsvertrag eine Regelung über eine Abfindung enthalten muss. Es ist auch möglich und zulässig einen Aufhebungsvertrag zu schließen ohne eine Abfindung zu zahlen. Der Regelfall ist aber der, dass der Arbeitnehmer durch Zahlungung einer Abfindung aus das Arbeitverhältnis einverständlich ausscheidet. Die Zahlung der Abfindung im Aufhebungsvertrag gegen Aufhebung des Arbeitsverhältnis kommt gerade im Raum Berlin häufig vor.
Die Höhe der Abfindung beim Aufhebungsvertag ist reine Verhandlungssache. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen keine Abfindungsformel eines Arbeitsgerichts - z.B. des Arbeitsgerichts Berlins - anwenden. Die Parteien können dies aber. Häufig wird auf folgende Formel zurückgegriffen:
Dauer der Betriebszugehörigkeit x 0,5 x Bruttomonatsgehalt
Diese Formel kann auch modifiziert werden. Grundsätzlich kann man sagen, dass man einem Arbeitnehmer nur im Notfall dazu raten würde, wenn er eine geringe Abfindung angeboten bekommen würde.
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