|
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren kann eine Alternative zur Lohnklage sein. Arbeitnehmer haben häufig das Problem, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn - entweder nicht - oder nicht rechtzeitig zahlt. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer den Lohn per Lohnklage einklagen soll oder besser das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren betreibt.
Mahnverfahren im Arbeitsrecht - anwendbare Vorschriften
Für das Mahnverfahren im Arbeitsrecht finden zu großen Teilen die Vorschriften über das zivilrechtliche Mahnverfahren Anwendung (ZPO), die aber durch das Arbeitsgerichtsgesetz modifiziert werden. Von daher gibt es einige Unterschiede zwischen dem zivilrechtlichen Mahnverfahren und den arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren.
Unterschiede zwischen dem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren und dem zivilrechtlichen
Wie bereits ausgeführt, gibt es einige Unterschiede. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist nicht beim Amtsgericht durchzuführen, sondern beim Arbeitsgericht. Anders als beim zivilrechtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur 1 Woche und nicht 2 Wochen, wie beim normalen Mahnverfahren. Der Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen zu begründen und das Gericht setzt dann einen Kammertermin an. Es besteht kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht, man sollte sich aber dennoch von einen Rechtsanwalt vertreten lassen --> mehr Informationen unter Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin.
Mahnverfahren und Praxis
Das Mahnverfahren im Arbeitsrecht kommt in der Praxis nicht sehr häufig vor. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Arbeitsgericht relativ schnell bei Einreichung einer Lohnklage einen Gütetermin ansetzen. Erscheint die Gegenseite nicht, dass ergeht ein Versäumnisurteil, aus dem man schon vollstrecken kann. Häufig ist man damit schneller als mit dem Mahnverfahren.
|