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Das Arbeitsrecht für Arbeitgeber ist ein “anderes” als für Arbeitnehmer. Wer Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten vertritt, bemerkt recht schnell, dass diese Vertretung schwieriger ist als die Arbeitnehmervertretung. Dies hängt einfach auch damit zusammen, dass generell die arbeitsrechtlichen Vorschriften in Deutschland und auch die Rechtsprechung sehr stark auf den Schutz des Arbeitnehmers zugeschnitten sind. Der Arbeitgeber bleibt häufig “außen vor, obwohl ohne ihn es gar keinen Arbeitsplatz geben würde.
Die Vertretung von Arbeitgebern außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht z.B. in Berlin ist etwas komplett anderes als Arbeitnehmervertretung. Der Arbeitgeber verfolgt andere Interessen und hat auch andere Möglichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer zu reagieren (z.B. “Kündigungsrücknahme”). Trotzdem darf man nicht vergessen, dass es in der Regel etwas schwieriger ist die Interessen z.B. im Kündigungsschutzverfahren des Arbeitgebers durchzusetzen als die Interessen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmervertreter sucht einfach Fehlern, was meist nicht besonders schwierig ist, während der Arbeitgebervertreter auch schon vor der Kündigung beraten und auf mögliche Fehlerquellen hinweisen muss.
Viele Arbeitgeber meinen, dass man bei der Abwehr von Klagen auf Arbeitslohn mit Forderungen/ Schadenersatzforderungen aufrechnen könne. Dies ist häufig - wegen der Pfändungsfreigrenzen vom Arbeitseinkommen - nicht der Fall.
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