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6. Arbeitspapiere Berlin:

 

Folgende Fehler beim Thema Arbeitspapiere Berlin sind häufig anzutreffen:

 

 

a) fehlende Lohnabrechnung

Wie bereit ausgeführt, ist immer daran zu denken, dass neben dem Arbeitslohn auch die entsprechende Lohnabrechnung einklagt wird. Der Arbeitgeber muss die Lohnbescheinigung entsprechend dem Arbeitnehmer vorlegen bzw. übersenden.

 

b) falsche Abrechnung

Sofern der Lohn falsch abgerechnet wird, sollte der Arbeitnehmer neben dem Lohn auch die Berichtigung der Lohnabrechnung einklagen. Dies erspart häufig Probleme später bei der Abführung von Sozialversicherungsabgaben.

 

c) Arbeitspapiere werden vom Arbeitgeber nicht zurückgesandt

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet die entsprechenden Arbeitspapiere, wie um Beispiel die Lohnsteuerkarte, die Arbeitgeberbescheinigung und auch alle nicht ausgestellte Lohnabrechnungen an den Arbeitnehmer herauszugeben. Die Arbeitgeberbescheinigung ist vor allem wichtig für das Arbeitsamt.

 

d) das Arbeitszeugnis wird nicht erteilt

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Sofern der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt war, hat er einen Anspruch auf ein so genanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis, das also eine Beurteilung des Arbeitsnehmers enthält. Hierbei ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis grundsätzlich berufsfördernd sein muss. Der Arbeitnehmer hat im Normalfall keinen Anspruch auf besondere Formulierungen, insbesondere dann, wenn er ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis verlangt. Häufig wurde der „Code der Arbeitgeber“ diskutiert. Beim „ Code des Arbeitsgebers“ in Bezug auf Arbeitszeugnisse handelt es sich um bestimmte Formulierungen, die für einen Normalbürger durchaus als hinnehmbar erscheint, allerdings eine intern zu verstehende Benachteiligung des Arbeitsnehmers enthalten. Hierzu wird an anderer Stelle noch ein Vortrag erfolgen.

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