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Das Arbeitsgericht in Berlin ist unter anderem für folgende Streitigkeiten verantwortlich und zuständig:
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über:
Örtliche Zuständigkeit heißt, dass die Frage beantwortet wird, wann man gerade vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage erheben kann. Selbst wenn eine der obigen Voraussetzungen - diese betreffen die sachliche Zuständigkeit - vorliegt, muss für eine Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht Berlin noch dessen örtliche Zuständigkeit gegeben sein, da es ansonsten nicht zur weiteren Bearbeitung des Falles vor dem Arbeitsgericht kommt, vielmehr wird das Arbeitsgericht Berlin darauf hinweisen, dass es nicht örtlich zuständig ist und anregen einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Arbeitsgericht zu stellen. Mehr Informationen (Arbeitsrecht Berlin) weiter unten.
Das Arbeitsgericht Berlin ist in folgenden Fällen örtlich zuständig, wenn
- der Beklagte - also der Arbeitgeber - in Berlin wohnt
- der Beklagte in Berlin seinen Sitz oder Niederlassung hat und wenn das Arbeitsverhältnis Bezug zur Niederlassung hat
- die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis in Berlin zu erfüllen ist.
In den obigen Fällen kann dann die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben werden.
Vor den Arbeitsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Faktisch heißt dies, dass sich der Arbeitnehmer vor dem Gericht selbst vertreten kann. Ob die Vertretung sinnvoll ist oder man nicht doch besser einen Rechtsanwalt einschaltet, ist eine andere Frage.
Grundsätzlich kann vor dem Arbeitsgericht Berlin jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt auftreten. Eine spezielle Zulassung als Rechtsanwalt - wie z.B. vor dem BGH - ist nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt noch gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Der beauftragte Anwalt muss im Normfall noch nicht einmal seine Bevollmächtigung nachweisen. Er kann sowohl den Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin - als auch im Berufungsverfahren - vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vertreten.
Zunächst ist es so, dass es auch vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe gibt. Allerdings gibt es eine Besonderheit, die es den Parteien im Arbeitsgerichtsprozess erleichtert an PKH (Prozesskostenhilfe) zu kommen. Im Normalfall müssen für die PKH folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erfolgsaussichten in der Sache
- keine Mutwilligkeit
- die Partei ist nicht in der Lage den Prozess aus eigenen Mitteln zu führen
Wenn die Gegenseite vor dem Arbeitsgericht aber durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dann kann eine Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe auch ohne Prüfung der Erfolgsaussichten stattfinden. Dies ist eine Erleichterung im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Vergleich zum “normalen” Zivilprozess.
Zugleich mit der Beantragung der Prozesskostenhilfe sollte der Arbeitnehmer die “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” abgeben. Dies ist ein Formblatt, welches der Arbeitnehmer auch beim Arbeitsgericht Berlin erhält, in dem Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu machen sind. Dieses Formblatt ist auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Angaben müssen belegt werden, sofern dies möglich ist (z.B. mit Kontoauszügen, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensverträgen etc.). Diese Erklärung kann aber auch noch nachgereicht werden, was nur in Ausnahmefällen geschehen sollte.
Sofern der beauftragte Rechtsanwalt einen PKH-Antrag stellt, lautet dieser in der Regel so:
“Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.”
Der Prozesskostenhilfeantrag kann auch so gestellt werden, so dass das Gericht zunächst über die PKH-Antrag entscheidet und nur, wenn dieser Erfolg hat auch über den Klageantrag. Eine bedingte Klageeinreichung sollte aber nur über einen Rechtsanwalt erfolgen, da im Arbeitsrecht viele Fristen laufen, die allein mit dem PKH-Antrag nicht gewahrt werden.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren hat einige Besonderheiten, die es dem Arbeitnehmer erleichtern seine Rechte schnell durchzusetzen. Eine dieser Besonderheiten ist die, dass bei Klageerhebung keine Gerichtskostenvorschüsse vom Arbeitsgericht gefordert werden. Die Gerichtskosten werden zwar auch berechtet, aber die Vorschusszahlung ist bei Klageeinreichung nicht notwendig, was dazu führt, dass die Klage schneller zugestellt werden kann und auch schneller ein Termin anberaumt werden kann.
Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht in Berlin selbst vertreten. Ein muss keinen Anwalt beauftragen, der die Vertretung übernimmt. Sofern der Arbeitnehmer in Berlin seinen Arbeitslohn einklagen möchte, muss er einige Besonderheiten beachten.
Ich verweise hier auf die Seite “Arbeitslohn Berlin”.
Die Klage auf Arbeitslohn kann zwar zu Protokoll des Arbeitsgerichtes gegeben werden, allerdings ersetzt dies keine “vernünftige” anwaltliche Klage. Wenn es um das Erlangen einer Abfindung in Berlin geht, zum Beispiel durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt beauftragt werden, da hier besondere Kenntnisse erforderlich sind. Es sind aber Situationen denkbar, vor allen wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses hat, in denen er wohl keinen Rechtsanwalt beauftragen kann und selbst klagen muss.
Dann sollte zur Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin gehen und dort die Klage zu Protokoll geben. Die Mitarbeiter vor Ort helfen dem Arbeitnehmer dort. Unterlagen sollte der Arbeitnehmer aber auf jeden Fall mitnehmen.
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dann stellt sich häufig die Frage, wie nun auf die Kündigung reagiert werden soll. Kann man mit der Kündigung zum Arbeitsgericht Berlin gehen und dort um Hilfe bitten? Braucht man einen Rechtsanwalt oder kann man selbst klagen?
Kündigung und Klage vor dem Arbeitsgericht
Am wichtigsten ist ersteinmal, dass vom Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung eine 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden. Weiter ist es so, dass der Arbeitnehmer - wenn er gegen die Kündigung etwas unternehmen will - zwingend eine Kündigungsschutzklage erheben muss. Ohne Kündigungsschutzklage bleibt es bei der Kündigung, selbst wenn der Arbeitnehmer meint (und dies auch tatsächlich so ist), dass die Kündigung unrechtmäßig ist.
Kündigung vor dem Arbeitsgericht Berlin selbst klagen?
Für den Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob er selbst klagen soll oder einen Rechtsanwalt beauftragen soll. Sicherlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostet Geld und wenn man die Kosten nicht über eine Rechtsschutzversicherung finanzieren kann oder keine Prozesskostenhilfe bekommt, dann must der Arbeitnehmer häufig in den sauren Apfel beißen und die Kündigungsschutzklage selbst finanzieren. Allerdings sollte man sich vor Augen führen, dass es “normal” ist ,dass man auch für die Finanzierung des eigenen Prozesses aufkommen muss (wer andere Dienstleistungen in Anspruch nimmt, bezahlt diese ja auch selbst) und auch steigen die Erfolgsaussichten erheblich, wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mit dem Arbeitsrecht in Berlin (Kündigung) beschäftigt.
Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unberechtigte Kündigung des Arbeitgebers wehren will, der kann gegen diese Kündigung vorgehen und Klage, nämlich Kündigungsschutzklage, vor dem Arbeitsgericht in Berlin erheben.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage
Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, wenn hier die Kündigung in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis ausgesprochen wurde. Dies kann zum Beispiel bei einer Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers problematisch sein. Örtlich zuständig ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitgebers. Im Raum Berlin ist dies dann das Arbeitsgericht Berlin. Dort ist dann die Kündigungsschutzklage zu erheben.
Kündigungsschutzklage in Berlin : Rechtsanwalt einschalten - ja oder nein?
Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage besteht kein Anwaltszwang. Von daher braucht der Arbeitnehmer zur Klageerhebung keinen Rechtsanwalt. Die Einschaltung eines Anwalts zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist aber dringend anzuraten. Sofern der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt, steigen im Normalfall die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Prozess erheblich.
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, dann meint er meist, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Das Problem ist aber, dass es nur in wenigen Fällen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zahlung einer Abfindung gibt. Darüber hinaus entscheidet das Arbeitsgericht nicht automatisch über Abfindungen. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gebunden und kann nichts zusprechen, wenn dies keiner beauftragt hat.
Arbeitsgericht und Kündigungsschutzklage - Antrag auf Abfindung
Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und ungekündigt über den Kündigungstermin fortbesteht.
Von daher steht in der Kündigungsschutzklage nichts von einer Abfindung. Der Antrag auf Abfindung muss dann später gestellt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag hat nur Sinn, wenn es für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre beim Arbeitgeber später weiterzuarbeiten und die Kündigung unberechtigt ist. Obwohl fast jeder Arbeitnehmer meint, dass dies auch auf ihn zutrifft, kommt eine solche Unzumutbarkeit in der Praxis sehr selten vor.
Arbeitsgericht Berlin Magdeburger Platz 1 10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Die Öffnungszeiten des Arbeitsgerichts Berlin lauten wie folgt.
Arbeitsgericht Berlin allgemeine Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 16: 00 Uhr
Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Berlin
Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
15:45 Uhr bis 17:15 Uhr
In der Regel geht die Terminierung beim Arbeitsgericht Berlin in Kündigungsschutzsachen etwas schneller als in Arbeitslohnsachen. Bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage soll in der Regel kurzfristig terminiert werden. In der Regel werden Termine ungefähr 3 bis 5 Wochen nach der Erhebung der Arbeitsrechtsklage (Lohnklage oder Kündigungsschutzklage) anberaumt. Man spricht hier vom sog. Gütetermin oder von der Güteverhandlung. Scheitert die Güteverhandlung gibt es den nächsten Termin in der Regel erst 2 bis 4 Monate später. Der 2. Termin wird in der Regel als Kammertermin bezeichnet.
Rechtsanwalt A. Martin - Anwalt in Berlin - Arbeitsrecht
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