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Als Arbeitnehmer ist man meist in der Situation, dass man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt. Hier besteht die Möglichkeit die Arbeitgeberkündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und dann ggfs. Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Arbeitnehmerkündigung ist das Gegenstück zur Kündigung des Arbeitgebers. Mit der Arbeitnehmerkündigung beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Kündigungen des Arbeitnehmers. Dies ist zum einen die ordentliche und zum anderen die außerordentliche Kündigung.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber kündigen. Hierfür braucht er keinen Kündigungsgrund.
Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ergibt sich in der Regel aus § 622 BGB.
Ein häufiger Fehler ist der, dass die Arbeitnehmer glauben, dass die längeren Fristen des § 622 BGB auch für sie geltend. Dem ist nicht so. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist in der Regel nicht abhängig von der Beschäftigungsdauer. Nur beim Arbeitgeber steht die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
ordentliche Kündigung
Für den Arbeitnehmer beträgt daher die Kündigungsfrist in der Regel
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
4 Wochen darf nicht mit 1 Monnat verwechselt werden. Nicht jeder Monat hat genau 4 Wochen.
Beispiel: Der A arbeitet seit 15 Jahren beim B und möchte das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Er übergibt die ordentliche Kündigung “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” dem B am 17. März 2010. Die ordentliche Kündigung wird damit zum 15. April 2010 ( hier 4 Wochen und zum 15. des Monats/ wäre die Kündigungsfrist hier 1 Monat zum 15. oder zum Monatsende wäre die Kündigung erst zum 30. April 2010 möglich gewesen).
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