Was muss eine Abmahnung beinhalten? Wann ist die Abmahnung unwirksam?
Zunächst sollte die Abmahnung sollte als solche bezeichnet sein,d.h. das Wort “Abmahnung” sollte in der Erklärung selbst benutzt werden. Die Abmahnungserklärung sollte man von daher einfach mit dem Wort “Abmahnung” als Überschrift beginnen.
Eine Abmahnung, die dieses Wort nicht enthält, muss aber nicht automatisch unwirksam sein. Es kann sich aus dem Inhalt der Erklärung auch ergeben, dass der Arbeitgeber hier abmahnen wollte. Die Rechtsprechung ist hier manchmal recht großzügig. Aber warum Unsicherheiten schaffen? Ungenauigkeiten zu Lasten des Arbeitgebers. Von daher sollte das Wort “Abmahnung” verwedet werden.
Welcher Inhalt ist wichtig?
Die Abmahnungserklärung sollte kurz und stichhaltig sein. Wichtig ist, dass in der Erklärung genau beschrieben ist, weshalb der Arbeitnehmer abgemahnt wird. Der Sinn und Zweck der Abmahnung besteht ja gerade darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten vorhält und ihn dazu auffordert sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten.Es muss in der Abmahnung genau der Vorwurf an den Arbeitnehmer formuliert werden. Allgemeine Floskeln, wie “Ihr Verhalten war nicht hinnehmbar, von daher mahne ich Sie hiermit ab!”. Der Arbeitgeber muss genau beschreiben, was der Arbeitnehmer, wann und wo falsch gemacht hat.
Häufige Gründe für eine Abmahnung sind:
- Verspätung bei der Arbeit
- nicht Einhaltung der Pausenzeiten
- Schlechtleistung (schwierige Rechtslage!)
- Verstöße gegen Regelungen im Betrieb (Rauchverbot,Internetnutzung,Telefon)
In der Abmahnungserklärung selbst macht es auch Sinn kurz zu beschreiben, was die Verpflichtung des Arbeitnehmers gewesen wäre, gegen die er verstoßen hat.. Zum Beispiel: “Trotzt der Betriebsanweisung nicht am Arbeitsplatz zu rauchen,haben Sie am 13.11.2009 gegen 15 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz im Büro ... geraucht, obwohl ein generelles Rauchverbot im gesamten Bürobereich existiert. Darüber sind Sie auch am 12..09.2009 hingewiesen worden! ”
Die Abmahnung soll kein Roman werden und sollte kurz und bündig formuliert werden.
Der Arbeitgeber sollte am Ende der Abmahnung noch darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss bzw. dass das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet ist.
Zusammenfassung zum Inhalt der Abmahnung:
- die Abmahnungserklärung als solche auch bezeichnen
- die Abmahnung sollte kurz und bündig sein
- das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret beschreiben
- Beschreibung, wie sich der Arbeitnehmer richtig hätte verhalten müssen
- Hinweis, dass im Wiederholungsfall “Konsequenzen” drohen
Ein Muster einer Abmahnung finden Sie hier.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin A. Martin
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