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3. Abfindung Berlin:

Informationen zur Abfindung - Berlin!

Folgende Fehler beim Thema Arbeitslohn - Lohnklage Berlin sind häufig anzutreffen:

 

a. Anspruch auf Abfindung

Viele Arbeitnehmer gehen häufig irrtümlich davon aus, dass sie einen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben. Dies ist in den meisten Fällen nicht so!

Ein Anspruch auf Abfindung kann sich aber zum Beispiel aus einem Sozialplan ergeben, der bei betriebsbedingten Kündigungen dem Arbeitnehmer einer bestimmte Abfindung gewährt. Die sog. Sozialpläne werden aber häufig nur in sehr großen Unternehmen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt. Auf jeden Fall sollte der Arbeitnehmer sich aber beim Betriebsrat erkundigen, ob ein solcher Sozialplan existiert.

Weiter kann ein Anspruch auf Abfindung bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich durch eine Kündigungsschutzklage gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehrt. Die Kündigungsschutzklage  lautet zunächst auf Weiterbeschäftigung, wenn es dem Arbeitnehmer aber unzumutbar ist beim ehemaligen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, dann kann er die Klage auf Abfindung umstellen. Dies ist aber ein Ausnahmefall, der normalerweise nicht greift. Eine Unzumutbarkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ernsthaft im Verfahren droht.

 

b. Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist im Normalfall reine Verhandlungssache. Diesen Grundsatz sollte man sich immer vor Augen führen. Das Gericht spricht - sofern nicht einer der obigen Ausnahmefälle vorliegt - im Normalfall keine Abfindung zu, sondern wird in der Güteverhandlung eine Abfindung vorschlagen. Allerdings ist es so, dass die Parteien im Arbeitsgerichtsprozess zunächst den Vorschlag des Arbeitsgerichtes als Verhandlungsbasis nehmen!

Arbeitsgerichte im Raum Berlin/ Brandenburg schlagen meist Folgendes vor:

Dauer der Betriebszugehörigkeit x 0.5 Bruttomonatsgehalt

Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit und € 2.000,00 Bruttogehalt = 10.000,00 Euro Bruttoabfindung (10 Jahre x 1.000,00 Euro).

 

c. Abfindung und Aufhebungsvertrag

Macht es einen Unterschied, ob man eine Abfindung außergerichtlich oder erst vor Gericht aushandelt?

Ja, schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag (egal, ob mit oder ohne Abfindung) wird das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer immer vorwerfen, dass er seine Arbeitslosigkeit verschuldet hat. Dies führt dazu, dass eine Sperre für den Erhalt von Sozialleistungen verhangen wird.

Wird der Arbeitnehmer gekündigt und einigt er sich dann später vor dem Arbeitsgericht, nachdem er sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewehrt hat, wird im Normalfall keine Sperre verhangen. Dies folgt daraus, dass sich der Arbeitnehmer ja gerichtlich gegen die Kündigung gewehrt hat.

Mehr Informationen zur Abfindung in Berlin erhalten Sie auf der Seite Abfindung Berlin.

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