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Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, besteht nur in wenigen Fällen ein einklagbarer Anspruch auf Abfindung.
Ein solcher Fall kann zum Beispiel sein, dass ein Sozialplan besteht, wonach bei der Kündigung eine bestimmte Abfindungshöhe zu zahlen ist. Darüber hinaus ist ein weiterer in der Praxis vorkommender Fall der, dass der Arbeitnehmer einen so genannten Auflösungsantrag stellen kann, da ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies ist aber recht selten der Fall. Allein der Umstand, dass eine Verstimmung im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingetreten ist, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage, rechtfertigt im Normfall keinen Auflösungsantrag.
Höhe der Abfindung bei Kündigung
Die Höhe der Abfindung bei einer Kündigung ist, wenn man es genau nimmt, reine Verhandlungssache. Meistens ist es so, dass in der Güteverhandlung, also der ersten mündlichen Verhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren (Kündigungsschutzverfahren), das Gericht fragt, ob eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich ist. Das Gericht selbst wird, zum Beispiel das Arbeitsgericht Berlin, im Normalfall wie folgt vorgeschlagen:
½ Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr (Dauer der betrieblichen Zugehörigkeit).
Dies ist aber letztendlich nur ein Vorschlag des Gerichts. Es ist allein eine Frage der Erfolgsaussichten, ob in der Sache in dieser Höhe die Abfindungsvereinbarung erfolgt.
Hat der Arbeitnehmer aber das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, ist ein Betrag in Höhe von 15 Monatsverdiensten festzusetzen (also hier ein volles Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr).
Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist eine Abfindung in Höhe von 18 Monatsverdiensten festzusetzen. Die Erhöhung der Abfindung in dieser Form bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses entfällt, allerdings, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 10 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz).
Im Übrigen spielen noch weitere Faktoren für die Höhe der Abfindung bei einer Kündigung eine Rolle, wie zum Beispiel die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Grad der Unwirksamkeit der Kündigungen, das etwaige Verschulden des Arbeitsnehmers an der Kündigung und seine Chancen einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Wichtig ist auch, dass die Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes kein Arbeitslohn (Arbeitsentgelt) darstellt, wohl aber steuerrechtlich als Arbeitseinkommen berücksichtigt wird.
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