Informationen zum Thema Abfindung:
Viele Arbeitnehmer gehen häufig davon aus, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber haben. Dies ist in den meisten Fällen nicht so! Es gibt nur wenige Fällen, in denen ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht.
Aus folgenden Gründen kann ein Anspruch auf Abfindung bestehen:
- Sozialplan sieht dies vor
- Auflösungsantrag im Rahmen der Kündigungsschutzklage
- Angebot des Arbeitgebers (bei Ausspruch der Kündigung)
Dazu im Einzelnen:
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung kann sich zum Beispiel aus einem Sozialplan des Betriebes ergeben, der bei sog. betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer eine Abfindung in einer bestimmten Höhe gewährt. Abfindungen aufgrund von Sozialplänen werden aber häufig nur in großen Unternehmen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ausgehandelt. Auf jeden Fall sollte der sich Arbeitnehmer beim Betriebsrat erkundigen, ob ein solcher Sozialplan existiert. Die Abfindungen nach dem Sozialplan entsprechen meistens den Abfindungen, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu zahlen wären oder sind sogar höher. In den meisten Fällen wird in solchen Sozialplänen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert.
Weiter kann ein Anspruch auf Abfindung bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich zunächst durch eine Kündigungsschutzklage gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehrt und dann einen sog. Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht, z.B. beim Arbeitsgericht Berlin stellt. Die Kündigungsschutzklage lautet zunächst auf Weiterbeschäftigung, wenn es dem Arbeitnehmer aber unzumutbar ist beim ehemaligen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, dann kann er die Klage auf Abfindung umstellen und einen sog. Auflösungsantrag stellen. Dies ist aber ein Ausnahmefall, in dem das Arbeitsgericht über die Höhe einer Abfindung entscheidet und nicht nur etwas im Rahmen einer Güteverhandlung vorschlägt.
Eine Unzumutbarkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ernsthaft im Verfahren droht. Weitere Gründe für Unzumutbarkeit können sein:
- üble Nachrede durch den Arbeitgeber
- unrechtmäßige und haltlose Bezichtigung einer Straftat
- Handgreiflichkeit
- weitere Gründe, die eine
Die Höhe der Abfindung ist in fast allen Fällen reine Verhandlungssache. Das Arbeitsgericht entscheidet nur in wenigen Fällen über die Höhe der Abfindung selbst. Eine Verhandlung wird nur dann zum Erfolg, wenn
- man die Rechtslage kennt und
- weiß, wie hoch die Chancen auf einen Erfolg sind und
- mit Geschick und Erfahrung verhandelt
Diese Grundsätze sollte man sich immer vor Augen führen. Das Gericht spricht - sofern nicht einer der obigen Ausnahmefälle vorliegt - im Normalfall keine Abfindung zu, sondern wird in der Güteverhandlung (erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht) eine Abfindung meist in einer bestimmten Höhe vorschlagen. Allerdings ist es so, dass die Parteien im Arbeitsgerichtsprozess zunächst den Vorschlag des Arbeitsgerichtes als Verhandlungsbasis nehmen! Von daher kommt diesen Vorschlag eine entscheidende Bedeutung zu. Wichtig ist von daher zu wissen, nach welcher Abfindungsformel das jeweilige Arbeitsgericht die Abfindungshöhe vorschlagen wird.
Arbeitsgerichte im Raum Berlin/ Brandenburg schlagen meist Folgendes vor:
Abfindungsformel:
Dauer der Betriebszugehörigkeit x 0.5 Bruttomonatsgehalt
Beispiel: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit und € 2.000,00 Bruttogehalt = 10.000,00 Euro Bruttoabfindung (10 Jahre x 1.000,00 Euro).
Die obige Abfindungsformel wird von den meisten Arbeitsgerichten in Deutschland angewendet. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Ausnahme von der 1/2 - Abfindungsformel:
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg wendet folgende Formel an:
Dauer der Betriebszugehörigkeit x 0.25 Bruttomonatsgehalt
Macht es einen Unterschied, ob man eine Abfindung außergerichtlich im Abfindungsvertrag / Auflösungsvertrag oder erst vor Gericht aushandelt?
Ja, es besteht ein erheblicher Unterschied! Schließt nämlich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag (egal, ob mit oder ohne Abfindung) wird das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer immer vorwerfen, dass er seine Arbeitslosigkeit verschuldet hat. Dies führt dazu, dass eine Sperre für den Erhalt von Sozialleistungen ausgesprochen wird.
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt und einigt er sich dann später vor dem Arbeitsgericht, nachdem er sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewehrt hat, wird im Normalfall keine Sperre vom Arbeitsamt verhangen. Dies folgt daraus, dass sich der Arbeitnehmer ja gerichtlich gegen die Kündigung gewehrt hat. Ein Sperre ist in diesem Fall nicht möglich. Das Arbeitsamt kann nicht beurteilen, ob der Arbeitnehmer Chancen auf Weiterbeschäftigung gehabt hätte.
Wenn die Parteien im Vergleich einen bestimmten Fälligkeitstermin vereinbart haben, dann wir die Abfindung zu diesem Termin zur Zahlung fällig. Es bedarf hier auch keiner Mahnung. Die Gegenseite - der Arbeitgeber - befindet sich automatisch einen Tag nach Fälligkeit mit der Zahlung der Abfindungssumme in Verzug und muss von diesem Tag an Verzugszinsen an den Arbeitnehmer zahlen.
Ist aber nichts im Vergleichstext über die Fälligkeit der Abfindung geregelt worden, dann gilt Folgendes in Bezug auf die Fälligkeit der Abfindung:
Im Normalfall wir die Abfindung am Ende des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Es gibt aber auch Stimmen (LAG Hamm), die meinen, dass die Abfindung sofort fällig wird, da man aus dem Vergleich vor Gericht sofort vollstrecken kann. Dies ist aber nicht richtig und entspricht auch nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.
Wenn über die Abfindung gesprochen wird, dann meint man im Allgemeinen den Bruttobetrag. Selbst, wenn nichts im Vergleichstext steht, ob die Abfindung brutto oder netto zu zahlen ist, wird man in der Regel davon ausgehen, dass die Abfindung brutto vereinbart wird. Dies heißt aber auch, dass die Abfindung zu versteuern ist.
Früher gab es steuerliche Freibeträge auf die gezahlten Abfindungsbeträge. Dies war einmal. Der Gesetzgeber hat hier wieder einmal eine Verschlechterung für den Arbeitnehmer geschaffen, um die Staatskasse zu sanieren.
Die Abfindung wird nun vom ersten Euro an voll versteuert. Eine Begünstigung erfolgt aber über die sog. 1/5 -Regelung. Sozialversicherungsabgaben sind im Normalfall nicht zu entrichten.
Von daher ist die Abfindung voll zu versteuern.
RA A.Martin-Arbeitsrecht Berlin
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