Artikel-Schlagworte: „Muss der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung tragen?“

Muss der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung tragen?

Muss der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung tragen?

Diese Frage stellen sich gerade die Arbeitnehmer, die täglich mit der Arbeitskleidung-welche der Arbeitgeber vorgeschrieben hat-in die Betrieb gehen müssen. Zum einen stellt sich die Frage nach den Anschaffungskosten und zum anderen nach den Kosten der Reinigung, die natürlich bei alltäglicher Benutzung der Arbeitskleidung nicht unerheblich sind.

Regelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Hat sich der Arbeitgeber in einer  Betriebsvereinbarung, in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag verpflichtet diese Kosten zu übernehmen, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf.

keine Regelung vorhanden

Problematisch sind eher die Fälle, bei denen keine ausdrückliche Regelung existiert. Hier wird im Großen und Ganzen unterschieden zwischen einer Schutzkleidung/Berufs und Dienstkleidung oder einer Arbeitskleidung.

Schutzausrüstung/Schutzkleidung

Ergeben sich aufgrund der konkreten Arbeit Gefahren für Leib und Leben des Arbeitnehmers, so dass eine Schutzkleidung zu tragen ist, ist grundsätzlich der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet. Ein solcher Anspruch kann sich aus diversen Spezialvorschriften aus dem gefahrenrechtlichen Bereich und aus § 618 BGB und § 62 HGB ergeben.

Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften ergibt sich auch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Schutzausrüstung keinen Beitrag zu zahlen hat, also nicht an den Kosten zu beteiligen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Kleidung nur betrieblich genutzt wird. Hat der Arbeitnehmer die Schutzausrüstung auf eigene Kosten angeschafft, so hatte einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der  Arbeitsgeber kann allerdings Höchstausstattungsbeträge festsetzen, wenn diese so bemessen sind, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Schutzausrüstung zu diesem Preis zu beziehen.

Arbeitskleidung

Zu unterscheiden ist die von Beschaffung von Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung unterscheidet sich von der Schutzkleidung dadurch, dass diese mitgetragen wird überwiegend aus Schutzgründen, sondern um ein einheitliches Erscheinungsbild der Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu gewährleisten bzw. auch mit Arbeitskleidung deshalb getragen, um die Kleidung des Arbeitnehmers vor Schmutz und Verschleiß zu schützen. Ist sie keine Kostenübernahmevereinbarungen getroffen worden -dies keiner konkludent geschehen-dann hat der Arbeitnehmer im Normalfall keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Es soll noch ausgeführt werden, dass es stark umstritten ist, ob die Arbeitskleidung tatsächlich allein vom Arbeitnehmer anzuschaffen ist, der diesem ja im Normalfall nur für das Betriebliche benutzt wird. Der Arbeitnehmer selbst hat meist  kein Interesse daran sich Arbeitsbekleidung zu beschaffen wird im Normalfall alte und gebrauchte Privatkleidung für die Arbeit verwenden. Wenn der Arbeitgeber aber nun konkret vorschreibt, dass eine bestimmte Kleidung für die Arbeit zu tragen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb hier eine andere Einschätzung der Rechtslage von der Rechtsprechung getroffen wird, wie zum Beispiel bei der Schutzkleidung.

Arbeitsrecht Rechtsanwalt Berlin

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