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Arbeitsrecht Berlin – Entscheidung LAG Berlin-Brandenburg über Schwerbehindertenurlaub!

Arbeitsrecht Berlin – Entscheidung LAG Berlin-Brandenburg über Schwerbehindertenurlaub!

Der EuGH hatte bereits entschieden, dass bei dauernder Arbeitsunfähigkeit der Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht am 31.3. des Folgejahres verfällt, so wie bisher gesetzlich vorgesehen. Die Frage ist nun, ob dies auch für den Schwerbehindertenurlaub eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers gilt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit diesem Fall beschäftigt.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 2.10.2009, 6 Sa 1215/09) entschied anders, als erwartet. Die Entscheidung ist hier einsehbar.

Nach dem Landesarbeitsgericht Berlin erlischt der Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX anders als der gesetzliche Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit, der über Übertragungszeitraum hinaus andauert.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg führt diesbezüglich aus:

“Der Klägerin steht für 2007 und 2008 kein Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu. Ihre Ansprüche auf Gewährung in Natur bzw. Abgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vielmehr entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erloschen, weil die Klägerin bis zum Ablauf der Übertragungszeiträume arbeitsunfähig krank gewesen ist und damit eine Urlaubsgewährung bzw. eine an ihre Stelle tretende Abgeltung nicht möglich war. Denn auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sind die Regelungen für den gesetzlichen Mindesturlaub entsprechend anwendbar ( BAG, Urteil vom 26.06.1986 – 8 AZR 266/84 – BAGE 52, 258 = AP SchwbG § 4 Nr. 6 zu I 2a der Gründe ), und der Abgeltungsanspruch unterliegt ebenso der Befristung wie der Urlaubsanspruch, an dessen Stelle er gem. § 7 Abs. 4 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses getreten ist ( BAG, Urteil vom 19.01.1993 – 9 AZR 8/92 – AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 63 zu 2 der Gründe ).

Daran hat sich durch das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 ( Rs. C-350/06 – AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 ) nichts geändert. Danach soll zwar Art. 7 Abs. 1 RiL 2003/88/EG dahin auszulegen sein, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte, was das Bundesarbeitsgericht veranlasst hat, seine gegenteilige Rechtsprechung unter gemeinschaftskonformer Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG insoweit aufzugeben ( Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – AP BUrlG § 7 Nr. 39 R 47 ff. ). Die dabei vorgenommene Überlagerung der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beschränkt sich jedoch auf den von der Richtlinie garantierten Mindesturlaub. Dagegen besteht keine Veranlassung, den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit derselben europarechtlich begründeten Ausnahme zu unterwerfen ( a.A. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 – 12 Sa 486/06 – NZA-RR 2009, 242 zu B III 3 der Gründe; Rummel AuR 2009, 160, 163 ). Dass auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen die Vorschriften des BUrlG entsprechend angewandt werden, zwingt nicht dazu, eine europarechtlich bedingte Ausnahme über die Reichweite der europarechtlichen Regelung hinaus auf davon nicht erfasste Fälle des materiellen Rechts auszudehnen.

Zumindest erscheint es geboten, insoweit Vertrauensschutz bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu gewähren, weil sich die zur Entscheidung des EuGH führende Vorlage des LAG Düsseldorf ( Beschluss vom 02.08.2006 – 12 Sa 486/06 – NZA-RR 2006, 628 ) auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt hatte.”

Berlin Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Anwalt A. Martin

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