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Baulohn in Berlin einklagen – häufige Fehler!
Die Baubranche in Berlin ist hart umkämpft. Auch für Arbeitnehmer hat dies Auswirkungen. Der Baulohn wird häufig zu spät oder gar nicht gezahlt. Es stellt sich die Frage, was der Arbeitnehmer hier gegen tun kann.
Klageerhebung auf Zahlung von Lohn vor dem Arbeitsgericht Berlin
Für den Arbeitnehmer, die auf dem Bau tätig ist, bleibt im Endeffekt nur die Möglichkeit den Arbeitgeber außergerichtlich anzuschreiben oder Klage zu erheben. zuständig.Wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat, dann ist das Arbeitsgericht Berlin für die Klage auf Lohnzahlung zuständig.
häufige Fehler bei der Klageerhebung in Berlin
Bei der Erhebung der Lohnklage aber auch schon vorher, kann der Arbeitnehmer viel falsch machen. Die häufigsten Fehler aus der Praxis im Raum Berlin sind meiner Ansicht nach folgende:
1. Verfall des Lohnzahlungsanspruches nach dem BRTV-Bau
Der größte Fehler, der von Arbeitnehmern in der Baubranche häufig gemacht wird ist der, dass zu spät die Klage beim Arbeitsgericht in Berlin eingereicht wird. Das Problem ist, dass im Baubereich der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt (BRTV -Bau) gilt und dass in diesen Tarifvertrag geregelt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden müssen und danach innerhalb von zwei Monaten eingeklagt werden müssen. Diese Frist wird häufig von Arbeitnehmern versäumt. Da sich um eine Ausschlussfrist handelt, muss das Arbeitsgericht Berlin von Amts wegen diese Frist berücksichtigen. Praktisch heißt dies das, dass der Arbeitnehmer, wer zu später Lohn einklagt den Anspruch nicht mehr vor Gericht durchsetzen kann. Dies hat zur Folge, dass der Lohnanspruch verfällt und der Arbeitnehmer keine Chance mehr hat den Lohn geltend zu machen.
2. Nettolohn stark Bruttolohn eingeklagt
Ein weiterer Fehler besteht darin, dass der Arbeitnehmer anstelle des Nettolohnes dem Bruttolohn einklagt. Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie gegenüber dem Arbeitgeber nur ein Anspruch auf Zahlung des Nettolohnes haben. Dies ist nicht richtig. Es besteht grundsätzlich ein Bruttolohnanspruch.Ein Bruttolohnanspruch besteht deshalb, da sich bei den Sozialversicherungsabgaben um Abgaben für den Arbeitnehmer handelt und der Arbeitnehmer ansonsten ja nicht gewährleisten könnte, dass diese Abgabe noch tatsächlich abgeführt werden. Wenn nicht sicher ist, dass der Arbeitgeber die Sozialstationsabgaben abgeführt hat, sollte grundsätzlich auf den Bruttolohn geklagt werden.
3. bei der Lohnklage sind die Zinsen nicht berücksichtigt
Sofern die Klage vom Arbeitnehmer selbst erhoben wird und diese keinen Rechtsanwalt aus Berlin einschaltet, wird häufig der Zinsanspruch vergessen. Der Arbeitgeber schuldet Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Verzugszins wird bereits an den Tag fällig, an dem der Arbeitgeber sich im Zahlungsverzug befindet. Dies ist im Normalfall der Tag, der auf den Tag der Fälligkeit erfolgt. Wenn zum Beispiel der Lohnanspruch bis zum 15. des Monats zu zahlen ist, dannn befindet sich der Arbeitgeber automatisch am 16. des Monats im Zahlungsverzug und hat ab diesem Tag die Zinsen zu zahlen. Der Zinsanspruch muss nicht ausgerechnet werden.
4. der Arbeitnehmer lässt sich anwaltlich nicht vertretenen
Meiner Ansicht nach liegt ebenfalls ein Fehler vor, wenn der Arbeitnehmer das Verfahren auf Klage auf Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht Berlin allein durchführt und einen Rechtsanwalt hierfür nicht in Anspruch nimmt. Sicherlich ist man als Rechtsanwalt in Bezug auf diese Frage nicht unparteiisch da der Anwalt der faktisch seine Brötchen mit der Klageerhebung verdient.andererseits stimmen die meisten Leser mir allerdings dahingehend zu, dass die Einschaltung eines Anwalts immer dann sinnvoll ist, wenn eine Finanzierung des Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht Berlin möglich erscheint. Hier werden nämlich viele Möglichkeiten verschenkt.
Häufig ist es so, dass der Arbeitnehmer zwar über eine Rechtschutzversicherung im Arbeitsrecht nicht verfügt, allerdings für das Klageverfahren auf Zahlung des Arbeitslohnes Prozesskostenhilfe bekommen würde. Wenn dies der Fall ist, sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall einen Rechtsanwalt seiner Wahl einschalten. Der Vorteil bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Berlin, der im Arbeitsrecht spezialisiert ist, besteht darin,dass dieser die Erfolgsaussichten des Verfahrens gut einschätzen kann zudem auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinwirken kann. Spätestens in dem Augenblick, in dem die Güteverhandlung scheitert, wird der Arbeitnehmer erstmals” ins Schleudern kommen”. Auch stellte später Probleme bei der Vollstreckung.
Was ist eine Teilkündigung?
Es gibt im Arbeitsrecht diverse Kündigungsarten, von denen viele Arbeitnehmer noch nie etwas gehört haben. Mit Recht, denn viele davon sind unwirksam, kommen aber ab und zu in der Praxis vor, so die sog. Teilkündigung.
Teilkündigung des Arbeitgebers
Unter einer Teilkündigung versteht man eine Kündigung (des Arbeitgebers oder auch des Arbeitnehmers), die sich nur auf bestimmte Teile des Arbeitsvertrages bezieht.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer den § 2 des Arbeitsvertrages, nämlich die Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohnes.
Teilkündigung wirksam oder unwirksam?
Eine Kündigung, die sich nur auf einzelne Vertragsbestandteile, aber nicht auf den Arbeitsvertrag als Ganzes bezieht, ist unwirksam. Damit ist die Teilkündigung unwirksam.
Der Arbeitnehmer kann auf die Teilkündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage reagieren. Der Arbeitgeber wird den Kündigungsrechtsstreit verlieren.
Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin – Berlin Mitte – Rechtsanwalt
Arbeitsgericht Berlin – Beiordnung eines Anwalts?
Es kann sein, dass der Arbeitnehmer – zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin – auf Zahlung von Arbeitslohn klagt oder eine Kündigungsschutzklage erhebt und die Güteverhandlung scheitert. Nach der Güteverhandlung beginnt, nämlich der schwierige Teil des Verfahrens, nämlich die Vorbereitung des Kammertermins. Hierzu muss der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber innerhalb bestimmter Fristen auf den gegnerischen Schriftsatz reagieren. Dies ist recht kompliziert, da selbst kleinste Fehler schon den Prozessverlust bedeuten können.
Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. (2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Eine Beiordnung kommt von daher immer dann in Betracht, wenn- die Gegenseite anwaltlich vertreten ist
- der Arbeitnehmer finanziell nicht in der Lage zur Finanzierung des Prozesses ist
- keine Mutwilligkeit vorliegt
Anders als bei der normalen Prozesskostenhilfe – die so ähnlich ist – und auch im Arbeitsrecht möglich ist, liegt hier die Besonderheit in der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite und in der Tatsache, dass zumindest im Gesetz nicht steht, dass Erfolgsaussichten bestehen müssen.
Als Arbeitnehmer sollte man sich genau überlegen, ob man einen Arbeitsgerichtsprozess selbst führt, da die Erfolgsaussichten bei eigener Vertretung sinken.