Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?
Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, stellt sich die Frage, wie er diese Kündigung am besten zustellt. Kann der Arbeitgeber die Zustellung nicht beweisen, hat er ein Problem; denn dann muss er unter Umständen nochmals kündigen und das Arbeitsverhältnis endet später.
1. Mißverständnis – persönliche Übergabe + Quittierung
Arbeitgeber meinen häufig, die beste Art der Zustellung der Kündigung sei die, dass man dem Arbeitnehmer einfach die Kündigung übergibt und dieser dann den Erhalt quittiert. Dieses Vorgehen hat einen entscheidenden Harken. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben und schon gar nicht den Erhalt der Kündigungserklärung. Wenn die Übergabe unter 4 Augen erfolgt, dann hat der Arbeitgeber keinen Beweis für die Zustellung der Kündigung.
2. Mißverständnis – Zustellung der Kündigung per Übergabe/Einschreiben
Die deutsche Post freut sich über jedes Einschreiben. Der Arbeitgeber meint die Zustellung der Kündigung sei mittels Einschreiben nun 100 %-ig nachgewiesen. Dies stimmt nicht, dass Einschreiben/Übergabe oder /Rückschein beweist den Zugang der Kündigung allein nicht. Es gibt nur einen Nachweis, dass der Briefumschlag zugegangen ist, nicht was im Brief war (also die Kündigung). Dies mag sich für den Nichtjuristen seltsam anhören, ist aber in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) und des BAG (Bundesarbeitsgericht).
Zustellung – wie denn nun am sichersten?
Für die Zustellung gibt es mehrere Möglichkeiten.
Einwurf durch einen Boten
Wohnt der Arbeitnehmer nicht weit weg, bietet sich der Einwurf mittels Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers an. Dabei muss der Bote aber den Inhalt des Briefes, also die Kündigung, kennen. Nur dann kann er bekunden, dass er auch wirklich die Kündigung und nicht einen Briefumschlag eingeworfen hat.
Übergabe durch einen Boten/ Zeugen
Der Arbeitgeber kann auch die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben. Dieser Zeuge muss aber ebenfalls die Kündigung gesehen haben, sonst kann er nur aussagen, dass er gesehen hat, wie der Arbeitgeber ein Schriftstück übergeben hat; dies reicht dann nicht aus.
per Einschreiben/ Zeugen
Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Kündigung per Einschreiben/Rückschein zustellen und die Kündigung durch einen Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann kann mittels Einschreiben + dem Zeugen der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.
Wir helfen Arbeitgeber in Berlin und Brandenburg in Arbeitsrechtsfällen, insbesondere in Kündigungsschutzsachen!
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin – Marzahn
Zustellungsurkunde?! Das ist und bleibt nun mal die mit Abstand sicherste Methode im Zivilrecht. Es ist mir unbegreiflich, dass diese hier noch nicht einmal erwähnt wird!
Man hätte dies erwähnen können, allerdings spielt die Zustellungsurkunde in der Praxis kaum eine Rolle.