Kündigung in Berlin – was nun?
Kündigung in Berlin – was nun?
Wer als Arbeitnehmer in Berlin eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat erst einmal viele Fragen. Wie kann man sich gegen die Kündigung wehren. Wo muss man klagen?
Beratung durch Rechtsanwalt in Berlin bei Kündigung
Ein häufiger Fehler, den Arbeitnehmer immer wieder machen, ist der, dass wertvolle Zeit verschenkt wird und man erst einmal Verwandte und Bekannte fragt, wie man sich am besten verhalten soll. Hier bekommt man diverse Ratschläge, die meistens an der Sache vorbeigehen, denn wer hat schon in der Verwandtschaft ausgebildete Juristen, die dann noch auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert sind. Von daher sollte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt in Berlin (Arbeitsrecht) aufsuchen und sich beraten lassen.
Kündigungsschutzklage in Berlin über einen Rechtsanwalt einreichen
Nach der Beratung durch einen Rechtsanwalt wird der Anwalt in der Regel dazu raten, dass man gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Wenn der Arbeitgeber in Berlin seinen Geschäftssitz hat, dann ist das Arbeitsgericht Berlin für das Kündigungsschutzverfahren zuständig.
Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin wird – in der Regel -innerhalb von 4 bis 6 Wochen einen Termin zur Verhandlung ansetzen. Man spricht hier vom sog. Gütetermin. Beim Gütetermin geht es eigentlich nur darum, eine kurze Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts zu betreiben und vor allem um eine mögliche gütliche Einigung.
Kammertermin beim Arbeitsgericht Berlin
Wenn der Gütetermin beim Arbeitsgericht nicht zum Erfolg führt, also es keine gütliche Einigung, dann setzte das Gericht den Parteien Fristen, innerhalb derer diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können und zudem wird dann der sog. Kammertermin anberaumt. Dies erfolgt meistens 2 bis 3 Monate später. Beim Kammertermin sind neben dem Berufsrichter auch zwei Schöffen beim Arbeitsgericht anwesend. In den meisten Fällen wird nach dem Kammertermin dann eine Entscheidung verkündet. Das Gericht gibt hierzu schon Hinweise, wie die Entscheidung aussehen wird.
Revision/ Nichtzulassung zum BAG?
Nach der Zustellung des Berufungsurteils stellt sich die Frage, ob man hiergegen vorgehen möchte. Wer eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, der wird hier nicht weiter überlegen, sondern sich für die III. Instanz entscheiden.