Archiv für Juni 2010
Kündigung in Berlin – was nun?
Kündigung in Berlin – was nun?
Wer als Arbeitnehmer in Berlin eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat erst einmal viele Fragen. Wie kann man sich gegen die Kündigung wehren. Wo muss man klagen?
Beratung durch Rechtsanwalt in Berlin bei Kündigung
Ein häufiger Fehler, den Arbeitnehmer immer wieder machen, ist der, dass wertvolle Zeit verschenkt wird und man erst einmal Verwandte und Bekannte fragt, wie man sich am besten verhalten soll. Hier bekommt man diverse Ratschläge, die meistens an der Sache vorbeigehen, denn wer hat schon in der Verwandtschaft ausgebildete Juristen, die dann noch auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert sind. Von daher sollte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt in Berlin (Arbeitsrecht) aufsuchen und sich beraten lassen.
Kündigungsschutzklage in Berlin über einen Rechtsanwalt einreichen
Nach der Beratung durch einen Rechtsanwalt wird der Anwalt in der Regel dazu raten, dass man gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Wenn der Arbeitgeber in Berlin seinen Geschäftssitz hat, dann ist das Arbeitsgericht Berlin für das Kündigungsschutzverfahren zuständig.
Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin wird – in der Regel -innerhalb von 4 bis 6 Wochen einen Termin zur Verhandlung ansetzen. Man spricht hier vom sog. Gütetermin. Beim Gütetermin geht es eigentlich nur darum, eine kurze Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts zu betreiben und vor allem um eine mögliche gütliche Einigung.
Kammertermin beim Arbeitsgericht Berlin
Wenn der Gütetermin beim Arbeitsgericht nicht zum Erfolg führt, also es keine gütliche Einigung, dann setzte das Gericht den Parteien Fristen, innerhalb derer diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können und zudem wird dann der sog. Kammertermin anberaumt. Dies erfolgt meistens 2 bis 3 Monate später. Beim Kammertermin sind neben dem Berufsrichter auch zwei Schöffen beim Arbeitsgericht anwesend. In den meisten Fällen wird nach dem Kammertermin dann eine Entscheidung verkündet. Das Gericht gibt hierzu schon Hinweise, wie die Entscheidung aussehen wird.
Revision/ Nichtzulassung zum BAG?
Nach der Zustellung des Berufungsurteils stellt sich die Frage, ob man hiergegen vorgehen möchte. Wer eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, der wird hier nicht weiter überlegen, sondern sich für die III. Instanz entscheiden.
Wann wird eine vereinbarte Abfindung fällig?
Die meisten Abfindungen werden vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Meist schließen die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) einen Abfindungsvergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich darin zu Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Wann die Abfindung zu zahlen ist, steht nicht im Vergleich.
Fälligkeit einer Abfindung im Arbeitsrecht
Wann wird die Abfindung nun fällig? Die Juristen sind sich hierüber nicht zu 100 % einig, wie so oft.
Die meisten Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass die Abfindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Also bei einer Kündigung zum 31.05.2009, würde die Abfindung eben auch an diesem Tag fällig werden.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die meinen, dass die Abfindung sofort fällig wird, also mit dem Abschluss des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht, da ja ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Dies ist aber eine sog. “Mindermeinung”.
Ist es ein Fehler, wenn der Rechtsanwalt nicht auf die Aufnahme eines Zahlungsdatums im Vergleich besteht?
Ist es ein Fehler, wenn der beauftragte Rechtsanwalt nicht ein Datum für die Auszahlung der Abfindung aufnehmen lässt? Nein, im Normalfall nicht. Fast alle Vergleiche – z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin in Kündigungsschutzsachen- werden ohne das Fälligkeitsdatum in Bezug auf die Auszahlung der Abfindung geschlossen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass die meisten Arbeitsverhältnisse ohnehin kurz nach dem Arbeitsgerichtstermin (Güteverhandlung) enden. Von daher stellt sich das Problem nicht immer.
Was sollte aber der Rechtsanwalt beim Vergleichsschluss beachten?
Als Anwalt sollte man aber aufpassen, wenn die Kündigungsfristen hier mehrere Monate betragen. Im Normalfall wird die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht meist innerhalb von 3 bis 6 Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage anberaumt. Wenn dann ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird und dann das Arbeitsverhältnis noch mehrere Monate besteht (was selten ist), dann sollte man sich als Rechtsanwalt schon überlegen, ob man nicht eine Fälligkeitsklausel mit in den Vergleich nimmt. Beachten Sie aber, dass dies nicht nur vom eigenen Rechtsanwalt abhängt, sondern auch vom Rechtsanwalt der Gegenseite. Wenn dieser diese unübliche Regelung ablehnt, kann man faktisch nicht viel dagegen machen. Der Arbeitnehmer ist ohnehin häufig froh, wenn er überhaupt eine Abfindung angeboten bekommt.