Wie lange muss man beim Arbeitsgericht Berlin auf einen Termin warten?
Wer als Arbeitnehmer in Berlin sich z.B. gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehrt oder von diesem Arbeitslohn einklagen will, muss vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Klage – Kündigungsschutzklage/ Lohnklage - einreichen, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung überwiegend in Berlin erbringt.
Arbeitsgericht Berlin – wie lange muss man warten?
Das Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz) ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland. Termine für die Güteverhandlung (dies ist der erste Termin vor dem Arbeitsgericht) werden schnell vergeben. Man kann damit rechnen, dass ungefähr 4 Wochen nach Klageeinreichung (z.B. bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage) ein Termin dort vergeben wird. Dies ist recht schnell.
Kann man die Vergabe des Termins beeinflussen?
Wer einen schnellen Termin haben will, sollte vor allem darauf achten, dass er die Klage kurzfristig einreicht und nicht die Klagefristen bis zum letzten Tage ausschöpft. Weiter muss die Klage ja der Gegenseite zugestellt werden, was ausschließlich das Gericht vornimmt und nicht der Arbeitgeber. Die Zustellung kann aber nur dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Klage auch den richtigen Arbeitgeber (genaue Parteibezeichnung) angibt. Gibt er eine falsche Anschrift an, kann die Klage nicht sofort zugestellt werden und es tritt eine Verzögerung ein.
Andererseits kann auch nach bereits vergebenen Termin ein Antrag auf Verlegung des Termins gestellt werden, wenn Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Dies kommt bei Rechtsanwälten /Arbeitsrechtsanwälten häufig vor, da diese vielleicht an diesen Tag bereits einen anderen Termin haben und dann um Verlegung des Termins vor dem Arbeitsgericht bitten.
Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?
Wie stellt man am sichersten eine Kündigung zu?
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, stellt sich die Frage, wie er diese Kündigung am besten zustellt. Kann der Arbeitgeber die Zustellung nicht beweisen, hat er ein Problem; denn dann muss er unter Umständen nochmals kündigen und das Arbeitsverhältnis endet später.
1. Mißverständnis – persönliche Übergabe + Quittierung
Arbeitgeber meinen häufig, die beste Art der Zustellung der Kündigung sei die, dass man dem Arbeitnehmer einfach die Kündigung übergibt und dieser dann den Erhalt quittiert. Dieses Vorgehen hat einen entscheidenden Harken. Der Arbeitnehmer muss gar nichts unterschreiben und schon gar nicht den Erhalt der Kündigungserklärung. Wenn die Übergabe unter 4 Augen erfolgt, dann hat der Arbeitgeber keinen Beweis für die Zustellung der Kündigung.
2. Mißverständnis – Zustellung der Kündigung per Übergabe/Einschreiben
Die deutsche Post freut sich über jedes Einschreiben. Der Arbeitgeber meint die Zustellung der Kündigung sei mittels Einschreiben nun 100 %-ig nachgewiesen. Dies stimmt nicht, dass Einschreiben/Übergabe oder /Rückschein beweist den Zugang der Kündigung allein nicht. Es gibt nur einen Nachweis, dass der Briefumschlag zugegangen ist, nicht was im Brief war (also die Kündigung). Dies mag sich für den Nichtjuristen seltsam anhören, ist aber in Übereinstimmung der ständigen Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) und des BAG (Bundesarbeitsgericht).
Zustellung – wie denn nun am sichersten?
Für die Zustellung gibt es mehrere Möglichkeiten.
Einwurf durch einen Boten
Wohnt der Arbeitnehmer nicht weit weg, bietet sich der Einwurf mittels Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers an. Dabei muss der Bote aber den Inhalt des Briefes, also die Kündigung, kennen. Nur dann kann er bekunden, dass er auch wirklich die Kündigung und nicht einen Briefumschlag eingeworfen hat.
Übergabe durch einen Boten/ Zeugen
Der Arbeitgeber kann auch die Kündigung in Anwesenheit eines Zeugen übergeben. Dieser Zeuge muss aber ebenfalls die Kündigung gesehen haben, sonst kann er nur aussagen, dass er gesehen hat, wie der Arbeitgeber ein Schriftstück übergeben hat; dies reicht dann nicht aus.
per Einschreiben/ Zeugen
Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Kündigung per Einschreiben/Rückschein zustellen und die Kündigung durch einen Zeugen eintüten und zur Post bringen lassen. Dann kann mittels Einschreiben + dem Zeugen der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden.
Wir helfen Arbeitgeber in Berlin und Brandenburg in Arbeitsrechtsfällen, insbesondere in Kündigungsschutzsachen!
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin – Marzahn
Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht – macht dies Sinn?
Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht – macht dies Sinn?
Bei einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht - zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin – können sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber erhebliche Kosten entstehen. Ein Großteil der Kosten sind die eigenen Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt. Diese Kosten muss jede Partei – egal, ob sie gewinnt oder verliert – in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Kündigungsrechtsstreit und Kosten
Gerade die Kosten bei einem Kündigungsrechtsstreit können erheblich sein. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage – z.B. zum Arbeitsgericht Berlin - erhebt, beträgt der Streitwert in der Regel wenigstens das 3-fache des Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers. Daraus errechnen sich die Kosten für den Rechtsanwalt. Diese betragen dann zum Beispiel für den Kündigungsschutzprozess meist zwischen € 1.000 und € 2.000.
Finanzierung des Arbeitsrechtsstreits über eine Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht macht zur Finanzierung solcher Prozesse durchaus Sinn. Wichtig ist aber, dass fast immer eine Wartezeit für den Rechtsschutz gilt. Diese beträgt meist 3 Monate ab Abschluss der Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht. Man kann also nicht – weil man weiß, dass man einen Rechtsschutzfall hat – noch schnell eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen.
Man sollte sich vor Angeboten im Internet in Acht nehmen, da hier häufig völlig unrealistische Versicherungsbedingungen angeboten werden. Man sieht häufig, dass dort behauptet wird, dass es keine Wartezeit für die Arbeitsrechtsschutzversicherung gibt, was nicht stimmen kann, denn kein Versicherungsunternehmer verschenkt Geld.
Risiko selbst abschätzen – Rechtsschutzversicherung ja oder nein
Ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht abschließen soll oder nicht, muss jeder selbst wissen. Hier kann keiner die Entscheidung abnehmen; schon gar nicht Versicherungsmakler (im Internet oder außerhalb), da diese immer ihre eigenen Interessen verfolgen. Wer aber stark abhängig von seinem Job ist und für dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, der sollte eine solche Arbeitsrechtsschutzversicherung abschließen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin
Kann man eine Kündigung (Arbeitsrecht) zurücknehmen?
Kann man eine Kündigung (Arbeitsrecht) zurücknehmen?
Häufig hört man von einer “Rücknahme der Kündigung“. Geht dies? Was ist dies überhaupt?
Arbeitsrecht und Kündigung
Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung. Nun hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren. Dies macht häufig auch Sinn, selbst, wenn der Arbeitnehmer dort nicht mehr arbeiten möchte, da häufig eine Abfindung herausgehandelt werden kann.
Kündigungsschutzklage und dann “Rücknahme der Kündigung” durch den Arbeitgeber
Mit Erstaunen nimmt der Arbeitnehmer aber im Kündigungsschutzverfahren zur Kenntnis, wenn an Stelle eines Abfindungsangebots die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Der Arbeitnehmer hat jetzt faktisch den Kündigungsrechtsstreit gewonnen, aber hat sein Ziel, eine Abfindung zu bekommen, nicht erreicht. Stattdessen muss er beim ungeliebten Arbeitgeber weiter arbeiten.
Juristisch gesehen, kann man aber keine Kündigung zurücknehmen, da die Kündigung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich ist. Die Erklärung über die Rücknahme der Kündigung ist juristisch gesehen und Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit den Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, dann kommt ein Vertrag über die Aufhebung der Kündigung zustande, dessen Rechtsfolge die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist.
In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt aber in der Regel keine solche Zustimmung.
Kündigung in Berlin – was nun?
Kündigung in Berlin – was nun?
Wer als Arbeitnehmer in Berlin eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, hat erst einmal viele Fragen. Wie kann man sich gegen die Kündigung wehren. Wo muss man klagen?
Beratung durch Rechtsanwalt in Berlin bei Kündigung
Ein häufiger Fehler, den Arbeitnehmer immer wieder machen, ist der, dass wertvolle Zeit verschenkt wird und man erst einmal Verwandte und Bekannte fragt, wie man sich am besten verhalten soll. Hier bekommt man diverse Ratschläge, die meistens an der Sache vorbeigehen, denn wer hat schon in der Verwandtschaft ausgebildete Juristen, die dann noch auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert sind. Von daher sollte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt in Berlin (Arbeitsrecht) aufsuchen und sich beraten lassen.
Kündigungsschutzklage in Berlin über einen Rechtsanwalt einreichen
Nach der Beratung durch einen Rechtsanwalt wird der Anwalt in der Regel dazu raten, dass man gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einreicht. Wenn der Arbeitgeber in Berlin seinen Geschäftssitz hat, dann ist das Arbeitsgericht Berlin für das Kündigungsschutzverfahren zuständig.
Gütetermin beim Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin wird – in der Regel -innerhalb von 4 bis 6 Wochen einen Termin zur Verhandlung ansetzen. Man spricht hier vom sog. Gütetermin. Beim Gütetermin geht es eigentlich nur darum, eine kurze Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichts zu betreiben und vor allem um eine mögliche gütliche Einigung.
Kammertermin beim Arbeitsgericht Berlin
Wenn der Gütetermin beim Arbeitsgericht nicht zum Erfolg führt, also es keine gütliche Einigung, dann setzte das Gericht den Parteien Fristen, innerhalb derer diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können und zudem wird dann der sog. Kammertermin anberaumt. Dies erfolgt meistens 2 bis 3 Monate später. Beim Kammertermin sind neben dem Berufsrichter auch zwei Schöffen beim Arbeitsgericht anwesend. In den meisten Fällen wird nach dem Kammertermin dann eine Entscheidung verkündet. Das Gericht gibt hierzu schon Hinweise, wie die Entscheidung aussehen wird.
Revision/ Nichtzulassung zum BAG?
Nach der Zustellung des Berufungsurteils stellt sich die Frage, ob man hiergegen vorgehen möchte. Wer eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht hat, der wird hier nicht weiter überlegen, sondern sich für die III. Instanz entscheiden.
Wann wird eine vereinbarte Abfindung fällig?
Die meisten Abfindungen werden vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Meist schließen die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) einen Abfindungsvergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich darin zu Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Wann die Abfindung zu zahlen ist, steht nicht im Vergleich.
Fälligkeit einer Abfindung im Arbeitsrecht
Wann wird die Abfindung nun fällig? Die Juristen sind sich hierüber nicht zu 100 % einig, wie so oft.
Die meisten Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass die Abfindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Also bei einer Kündigung zum 31.05.2009, würde die Abfindung eben auch an diesem Tag fällig werden.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die meinen, dass die Abfindung sofort fällig wird, also mit dem Abschluss des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht, da ja ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Dies ist aber eine sog. “Mindermeinung”.
Ist es ein Fehler, wenn der Rechtsanwalt nicht auf die Aufnahme eines Zahlungsdatums im Vergleich besteht?
Ist es ein Fehler, wenn der beauftragte Rechtsanwalt nicht ein Datum für die Auszahlung der Abfindung aufnehmen lässt? Nein, im Normalfall nicht. Fast alle Vergleiche – z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin in Kündigungsschutzsachen- werden ohne das Fälligkeitsdatum in Bezug auf die Auszahlung der Abfindung geschlossen. Dies hängt einfach damit zusammen, dass die meisten Arbeitsverhältnisse ohnehin kurz nach dem Arbeitsgerichtstermin (Güteverhandlung) enden. Von daher stellt sich das Problem nicht immer.
Was sollte aber der Rechtsanwalt beim Vergleichsschluss beachten?
Als Anwalt sollte man aber aufpassen, wenn die Kündigungsfristen hier mehrere Monate betragen. Im Normalfall wird die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht meist innerhalb von 3 bis 6 Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage anberaumt. Wenn dann ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird und dann das Arbeitsverhältnis noch mehrere Monate besteht (was selten ist), dann sollte man sich als Rechtsanwalt schon überlegen, ob man nicht eine Fälligkeitsklausel mit in den Vergleich nimmt. Beachten Sie aber, dass dies nicht nur vom eigenen Rechtsanwalt abhängt, sondern auch vom Rechtsanwalt der Gegenseite. Wenn dieser diese unübliche Regelung ablehnt, kann man faktisch nicht viel dagegen machen. Der Arbeitnehmer ist ohnehin häufig froh, wenn er überhaupt eine Abfindung angeboten bekommt.
Ist das Drohen mit einer Krankschreibung ein Kündigungsgrund?
Wer dies nicht schon einmal von Arbeitskollegen gehört oder von Bekannten,dass man sich gegebenenfalls auch mal krankschreiben lässt, um einer unangenehmen Situation aus dem Weg zu gehen.
Krankschreibung auf der Arbeit
Dies geschieht auch häufig bei der Arbeit, allerdings kann der Arbeitgeber dies meist nicht nachweisen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich kein Arzt und kann auch nicht einschätzen, ob die ärztliche Beurteilung richtig oder falsch ist. Er muss sich letztendlich auf die Arztbescheinigung verlassen.
die Drohung mit der Krankschreibung
Was ist nun, wenn der Arbeitnehmer ganz offen dem Arbeitgeber damit droht, dass er sich krankschreiben lassen wird? Kann der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeitsverhältnis durch sofortige außerordentliche Kündigung beenden?
Grundsätzlich ist es so, dass die Androhung einer Erkrankung oder die Ankündigung einer Krankschreibung ohne vorherige Abmahnung eine fristgerechte und sogar in vielen Fällen eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweisen muss, dass eine Krankschreibung des Arbeitnehmers deshalb erfolgte, da der Arbeitnehmer ein bestimmtes Ziel damit verfolgt hat (zum Beispiel Gewährung von Urlaub). Indizien hierfür können sein, dass der Arbeitnehmer ganz offen-unter Zeugen-oder gegenüber von Arbeitskollegen mit der Krankschreibung gedroht hat. in diesem Fall liegt nämlich nahe, dass es sich nicht um eine Krankschreibung aus körperlichen Gründen, sondern um eine Arbeitsverweigerung handelt, um auf dem Arbeitgeber Druck ausüben. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer solchen Situation, sollte er sofort einen Rechtsanwalt, wie auch das Arbeitsrecht im Raum Berlin spezialisiertes einschalten.
RA A. Martin – Berlin
Aufhebungsvertrag- Anfechtung wegen Drohung mit Kündigung?
Aufhebungsvertrag- Anfechtung wegen Drohung mit Kündigung?
Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und der Arbeitnehmer unterzeichnet diese nur, weil der Arbeitgeber für den Fall der Nichtunterzeichnung mit einer außerordentlichen Kündigung droht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer diesen Aufhebungsvertrag anfechten kann.
Drohung mit Kündigung und Anfechtung?
Die Androhung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet wird, falls kein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, kann einen Anfechtungsgrund für den Arbeitnehmer darstellen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dieser Situation ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen würde (BAG v. 28.11.2007, NZA 2008,348). Das bloße Ausnutzen einer “seelischen Zwangslage” stellt jedenfalls noch kein Anfechtungsgrund dar.
Die Voraussetzungen der Anfechtung und des Grundes für die Anfechtung muss der Arbeitnehmer nachweisen.
Rechtsanwalt Berlin Arbeitsrecht – Berlin Marzahn – RA A. Martin
Wie berechnet man die Höhe der Abfindung im Arbeitsrecht in Berlin?
Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung bekommt, dann stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf Abfindung hat und wenn ja, wie man die Höhe der Abfindung berechnet.
Anspruch auf Abfindung?
Ein häufiger Fehler der Arbeitnehmer besteht darin, dass sie denken, dass man automatisch mit jeder betriebsbedingten Kündigung ein Anspruch auf Abfindung hat. Dem ist nicht so. Ein Anspruch Abfindung besteht genau genommen in den seltensten Fällen, obwohl doch vor dem Arbeitsgericht-zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin-häufig Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Kündigungsschutzverfahren) mit der Zahlung einer Abfindung beendet werden.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann in folgenden Fällen bestehen:
- aufgrund eines Sozialplanes/Betriebsvereinbarung
- die Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine Abfindung an und diese nimmt das Angebot an
- die Vereinbarung einer Abfindungszahlung im Vergleich vor dem Arbeitsgericht
- der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und stellt später den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Auflösungsantrag)
Liegen die obigen Fälle nicht vor und der Arbeitnehmer erhält die Kündigung des Arbeitgebers, dann muss er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte. Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Die Kündigungsschutzklage lautet in fast allen Fällen nicht auf Abfindung, sondern auf Feststellung, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist und gegebenfalls auf Weiterbeschäftigung.
Kündigungsschutzklage und Abfindung im Arbeitsrecht
Nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist es aber häufig so, dass das Arbeitsgericht im so genannten Gütetermin Vergleichsverhandlungen führt und auch zur Erledigung der Angelegenheit eine Abfindung vorschlägt. Dies erfolgt fast in allen Fällen. Für das Arbeitsgericht ist dies auch vom Vorteil, da sich der Kündigungsrechtsstreit dann erledigt hat und der Richter die Akte dann beiseite legen kann. Man kann ungefähr sagen, dass in der Mehrzahl der Fälle in den Kündigungsrechtsstreitigkeiten eine Einigung durch Zahlung einer Abfindung erfolgt. Wichtig ist auch, dass aber trotzdem kein Anspruch auf Abfindung besteht. Diese Einigung erfolgt auf freiwilliger Basis. Dabei schätzt der Arbeitgeber natürlich seine Erfolgsaussichten ein. Wenn er der Meinung ist, dass er den Fall gewinnen wird, wird er sich nicht auf die Zahlung einer Abfindung einlassen.
die Höhe der Abfindung – im Berliner Raum
Da das Gericht in Berlin meist die Abfindungshöhe vorschlägt, kommt dem Vorschlag des Arbeitsgerichtes Berlin eine große Bedeutung zu. Wichtig ist, dass die Parteien zwar an dem Vorschlag des Arbeitsgerichtes Berlin nicht gebunden sind und von daher eine höhere oder auch eine geringere Abfindung vereinbaren können, dass aber Normalfall sich die Parteien sehr stark an den Vorschlag des Arbeitsgerichtes orientieren. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, wissen sie meist schon vorher, nach welcher Abfindungsformel das Arbeitsgericht Berlin hier eine Abfindung vorschlagen wird. Jede Partei legt sich dann die Argumente zurecht, weshalb die Abfindungssumme etwas höher oder etwas geringer ausfallen sollte.
die Abfindungsformel des Arbeitsgerichtes Berlin
Die Abfindungsformel des Arbeitsgerichtes Berlin lautet im allgemeinen:
0,5 x Bruttomonatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit
Diese Abfindungssumme ist bei den meisten Arbeitsgerichten in Deutschland geläufig. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So schlägt zum Beispiel das Arbeitsgericht Neubrandenburg eine etwas geringere Abfindungssumme vor, nämlich nach der Formel 0,25 x Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr.
die Abfindungshöhe in Berlin ist reine Verhandlungssache
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer, der diesen Beitrag nun liest nicht glaubt, dass ihm automatisch diese Summe vom Arbeitsgericht Berlin vorgeschlagen wird und er mit der Gegenseite dann die entsprechen Abfindung so aushandeln wird. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von den Parteien ab und vor allem von deren Verhandlungsgeschick. Dabei muss natürlich jede Seite ihre Erfolgsaussichten einschätzen. Der Arbeitnehmer, der sich im Kündigungsrechtsstreit selbst vertritt, kann im Normalfall überhaupt nicht einschätzen, wie hoch seine Erfolgsaussichten in der Sache sind. Dieses ist aber eine schlechte Position und eine schlechte Verhandlungsbasis und von daher wird im Normalfall der Arbeitnehmer, der nicht anwaltlich vertreten ist, in der Regel immer eine schlechtere Ausgangsposition bei diesen Vergleichsverhandlungen haben und Geld verschenken. Anwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin – Kanzlei Marzahn
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht – wie läuft dies in Berlin ab?
Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel gegen den Arbeitgeber auf Lohnzahlung klagt ohne eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, zum Beispiel in Berlin erhebt, dann stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Gegenseite zum Termin zur Güteverhandlung nicht erscheint oder wenn sogar beide Parteien nicht zur Güteverhandlung gehen.
der Arbeitgeber erscheint nicht vor dem Arbeitsgericht
Erscheint zum Beispiel der Arbeitgeber nicht, dann kann das Arbeitsgericht-auch schon vor dem Kammertermin-ein Versäumnisurteil (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) gegen den Arbeitgeber erlassen. Im Normalfall wartet das Arbeitsgericht 15 min nach Aufruf der Sache und stellt dann die ordnungsgemäße Ladung des Arbeitgebers fest und erlässt dann im Anschluss ein Versäumnisurteil. Der Arbeitnehmer kann bereits jetzt schon eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils beantragen. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitnehmer dann sofort aus dem Versäumnisurteil vollstrecken kann. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit innerhalb einer Woche Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Auch wenn der Arbeitgeber Einspruch einlegt, kann der Arbeitnehmer im Normalfall trotzdem vollstrecken. Nur in besonderen Situationen kann der Arbeitgeber, wenn er den Nachweis erbringen,die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Die Vollstreckung sollte natürlich durch einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht in Berlin spezialisiert ist, erfolgen.
beide Parteien erscheinen nicht zum Termin
Eine andere Variante ist die, dass zum Beispiel weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber zum Gütetermin erscheinen. In diesem Fall wird nicht die Klage abgewiesen, was wohl viele Arbeitnehmer befürchten, sondern der Vorsitzende Richter ordnet jedes Ruhen des Verfahrens an. Das Verfahren wird dann vom Arbeitsgericht nicht mehr weiter betrieben, solange bis eine Partei einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens stellt.